Proformarechnung bei Vorkasse

Hallo zusammen!

ich muss wieder Erfahrung sammeln, was natürlich schön, aber auch anstrengt ist…
Habe einen Kunden aus Deutschland, der zwecks Zahlung per Vorkasse eine Proformarechnung haben möchte. Ich habe bereits sehr viel im Internet nachgelesen, aber noch nicht rausgekriegt, was ich mit der Proformarechnung nach der Leistungserbringung (Lieferung von Ware) machen soll… Den für Buchhaltung ist eine Proformarechnung unrelevant… Diese wird auch von dem Programm gar nicht in die Buchungsliste übertragen (habe bereits in meiner Musterfirma bisschen rumgespielt) … Weiterführen zu einer „normalen“ Rechnung, Stornieren o.ä. kann man sie auch nicht. Dann bleibt mir theoretisch nur eins übrig, und zwar neben der Proformarechnung eine „normale“ Rechnung zu erstellen. Da ich aber im Internet gelesen habe, dass es in solchen fällen zu Steuernachzahlung kommen kann, bin ich mir nicht sicher, ob ich das so machen möchte… Ich habe auch gelesen, dass man auf der Proformarechnung folgender Vermerk machen soll: „Diese Proformarechnung berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug.“, damit es zur Steuernachzahlung nicht kommt… Bin aber trotzdem unsicher, dass es tatsächlich ausreichen ist. Kennt sich vielleicht jemand mit so was aus? Wie kann ich das in der Lexware richtig umsetzten? Ich bin Einzelunternehmer, IST-Versteurer, SKR04, Programm Lexware pro.

Freue mich über eure Hilfe sehr.

MfG
Maria

Die Proformarechnungen bleiben halt stehen, wurden ja mal versandt und nachdem was ich hier lesen konnte darf das auch nicht gelöscht werden.

Wenn dich das stört schreib direkt die korrekte Rechnung mit der Zahlungsbedingung Vorkasse. Bleibt halt die Gefahr das der Kunde es sich anders überlegt und du später wieder eine Gutschrift erstellen musst. Auf der Rechnung darf dann natürlich nicht der Standardspruch Rechnungsdatum entspricht Lieferdatum stehen wenn man es genau nimmt.

Hallo Maria,

Für den Zweck „Anforderung einer Anzahlung“ nimmt man eine Abschlagrechnung. Die Proformarechnung ist ein Beleg für den Zoll, damit dieser die ordnungsgemäße Ausfuhr eines Artikels bescheinigen kann. Hilft das weiter? Die Proforma-Rechnung kann man m.W. als „obsolet“ markieren.

Hallo Udo,

vielen Dank für deine Antwort. So weit ich weis, fordert eine Abschlagsrechnung den Kunden eine Anzahlung bzw. Teilzahlung zu leisten und landet auch in die OP. Und es sollte eigentlich keine Forderung sein, die Entscheidung sollte noch frei bleiben und die Lieferung erfolgt nur gegen 100% Vorkasse, nicht gegen Anzahlung. Plus die Abschlagsrechnung muss unbedingt in der Schlussrechnung mitabgerechnet werden (es sollen erhaltenen Anzahlungen sowie die darauf entfallende Umsatzsteuer aufgeführt werden), denn sonst droht die Steuernachzahlung. Außerdem lässt sich eine Abschlagsrechnung einer Schlussrechnung programmtechnisch nicht hinzufügen, wenn der Abschlagsrechnungsbetrag größer als Rechnungsbetrag ist. Das bedeutet, dass wenn sich der Kunde vor der Lieferung etwas anders überlegt und z.B. Mengenzahl reduziert, dann habe ich ein Problem. Denn eine Abschlagsrechnung lässt sich programmtechnisch wie eine Proformarechnung nicht Stornieren oder zur Rechnungskorrektur weiterführen… Es sei denn Lexware hat eine weitere Lösung, die ich noch nicht kenne. Deswegen ist für mich eine Abschlagsrechnung zwecks Kaufs per Vorkasse unpassend, diese kann bei einer Anzahlung für feste Verträge oder für Zahlung in mehreren Beträgen genutzt werden. Ich finde diese Rechnungsart noch komplizierter als die Proforma-Rechnung… Ich habe gelesen, dass eine Proforma-Rechnung nicht nur für Zoll genutzt werden kann, sondern auch als Art einer Auftragsbestätigung, weiß aber nicht, wie ich im Falle einer daraufhin folgender Lieferung handeln soll (Eine „normale“ Rechnung erstellen oder nicht?)…

Hallo Maria,

nein. Die Abschlagrechnung ist ausschließlich für „Zahlung vor Leistung“ (also keine Teilrechnung) zu verwenden und keine „reguläre“ Rechnung. Nur der Eingang der damit verbundenen Anzahlung ist in der Buchhaltung als „Erhaltene Anzahlung“ zu buchen.

das funktioniert doch auch. Ob „Teil-Anzahlung“ oder „100% Anzahlung“ ist auch egal, sofern die Zahlung vor Leistung erfolgt. Dann ist es auch noch kein Erlös.

Das ist richtig und das hat auch weniger mit „Programmtechnik“ zu tun, als vielmehr mit Steuerrecht und ordnungsgemäßer Buchhaltung.

Ich kann an dieser Stelle nur raten, den Sachverhalt mit einem Steuerberater zu besprechen. Wenn man eine Proforma-Rechnung zweckentfremdet, begeht man unter Umständen Steuerhinterziehung oder -verkürzung.

Hallo Maria,

Dein Anliegen ist zwischenzeitlich geklärt?