Ok, dort lese ich unter 1.3 (Hervorhebung durch mich):
Neben den außersteuerlichen und steuerlichen Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen zu Geschäftsvorfällen sind alle Unterlagen aufzubewahren, > die zum Verständnis und zur Überprüfung der für die Besteuerung > gesetzlich vorgeschriebenen Aufzeichnungen im Einzelfall von Bedeutung sind
Weiter lese ich:
Form, Umfang und Inhalt dieser im Sinne der Rzn. 3 bis 5 nach außersteuerlichen und steuerlichen Rechtsnormen aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtigen Unterlagen (Daten, Datensätze sowie Dokumente in elektronischer oder Papierform) und der zu ihrem Verständnis erforderlichen Unterlagen werden durch den Steuerpflichtigen bestimmt. Eine abschließende Definition der aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtigen Aufzeichnungen und Unterlagen ist nicht Gegenstand der nachfolgenden Ausführungen. Die Finanzverwaltung kann diese Unterlagen nicht abstrakt im Vorfeld für alle Unternehmen abschließend definieren, weil die betrieblichen Abläufe, die aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtigen Aufzeichnungen und Unterlagen sowie die eingesetzten Buchführungs- und Aufzeichnungssysteme in den Unternehmen zu unterschiedlich sind.
Angebote, die nicht zum einem Auftrag geführt haben, sind mMn für keine Überprüfung der Besteuerung von irgendetwas relevant.
Ja, unter 2 steht was aufzubewahren ist. (3) nimmt auf darauf Bezug und dort steht u.a.:
soweit und solange die Unterlagen für Steuern von Bedeutung sind
Ferner ist als Handel- bzw. Geschäftsbrief definiert, was zur Vorbereitung, Durchführung oder Rückgängigmachung eines Handelsgeschäfts in Verbindung steht. Da ein Angebot, was nicht angenommen wird, auch kein Handelsgeschäft zur Folge hat, ist dieses mMn auch nicht aufbewahrungspflichtig. Haufe sieht dies offenbar auch so, denn hier schreibt man explizit:
Angebote, die letztlich nicht zu einem Abschluss führen, Prospekte, allgemeine Mitteilungen usw. brauchen nicht aufbewahrt zu werden.
Allerding schreibt Haufe in dem verlinkten Beitrag auch, dass Lieferscheine aufzubewahren sind. In AO §147 (3) steht jedoch explizit, dass die Aufbewahrungspflicht mit Empfang bzw. Versand der zugehörigen Rechnung endet. Dennoch kann ich diese in Lexware dann nicht löschen.