Hallo
Für die Kürzung wird immer die volle Verpflegunspauschale herangezogen (24€).
Also du darfst nicht 20% von 60€ rechnen, sonder das Program kürzt immer 4,80€ (20% von 24€).
Hier mal noch die Bechreibung von Lexware.
*Ab 2014 gilt: Kürzung der Verpflegungspauschalen anstelle Vorteilsbesteuerung
*
Die mit dem Sachbezugswert bewerteten Mahlzeiten sollen generell nicht mehr besteuert werden, wenn dem Mitarbeiter für die auswärtige Tätigkeit aus steuerlicher Sicht eine Verpflegungspauschale zustehen würde. Dieser Anspruch entsteht, wenn er mehr als 8 Stunden dienstlich veranlasst unterwegs ist.
Im Gegenzug erfolgt bei Mahlzeitengestellung eine Kürzung der steuerfreien Verpflegungspauschalen.
Wenn vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung Mahlzeiten gestellt werden, ist von der zustehenden Verpflegungspauschale des Arbeitnehmers
für ein Frühstück um 20 % und
für ein Mittag- und Abendessen um jeweils 40 %
zu kürzen.
Für eine Kürzung ist die volle Verpflegungspauschale heranzuziehen, die für den jeweiligen Ort bei einer 24-stündigen Abwesenheit gilt.
Reisekostenreform 2014 - Fall-Beispiel
Ein Mitarbeiter nimmt an einer eintägigen Fortbildungsveranstaltung teil. Der Arbeitgeber hat für den Arbeitnehmer auf dieser Fortbildungsveranstaltung ein Mittagessen gebucht und bezahlt. Aufgrund Fortbildungsveranstaltung war der Mitarbeiter insgesamt 10 Stunden von seiner Wohnung und seiner ersten Tätigkeitsstätte abwesend.
Verpflegungspauschale für eintägige Auswärtstätigkeit
(unter 24 Stunden und mindestens 8:01 Stunden) 12,00 EUR
Kürzung wegen Mittagessen 9,60 EUR
Verbleiben als steuerfreier Höchstbetrag 2,40 EUR
Kürzung
Die Kürzung der Verpflegungspauschale erfolgt ‘tagesgenau‘.
Erhält der Reisende bei einer zweitägigen Reise am ersten Tag keine Mahlzeit und dafür am zweiten Tag Frühstück, Mittag- und Abendessen, wird nur die Verpflegungspauschale des zweiten Tages gekürzt.
Kürzungen können die (Tages-) Verpfl.-Pauschale maximal auf 0,00 Euro reduzieren.