Zusammenfassende Meldung ZM bei Ist-Versteuerung

Hallo in die Runde,

wir müssen zusammenfassende Meldungen an das Bundeszentralamt für Steuern quartalsweise übermitteln. Jetzt hat sich folgende Konstellation gebildet: wir haben im 3. Quartal 2014 eine innergemeinschaftliche Lieferung in Höhe von 972,-€ getäigt, für welche auch eine Rechnung gestellt wurde. Dabei wurde in Lexware auch eine ZM für das 3. Quartal erstellt und gemeldet. Die Rechnung wurde im 4. Quartal bezahlt. Aufgrund unserer Ist-Versteuerung wurde diese deswegen auch erst im 4. Quartal an das Finanzamt gemeldet.

Im 4. Quartal selber hatten wir keine weitere innergemeinschaftliche Lieferung, so dass auch keine ZM übermittelt werden konnte.

Jetzt fordert uns das Bundeszentralamt für Steuern auf, eine ZM für das 4. Quartal abzugeben, weil wir eine entsprechende Umsatzmeldung an das Finanzamt gegeben haben. Ich müsste die ZM für das 3. Quartal stornieren (972,-€), und diesen Wert für das 4. Quartal melden.

Jedoch lässt Lexware dieses nicht zu. Was kann / muss ich machen, damit das Bundeszentralamt für Steuern glücklich ist?

Lt. deren Aussage muss die ZM mit den Werten der Umsatzsteuervoranmeldung für den gemeldeten Zeitraum übereinstimmen, gleichzeit sagen die jedoch auch, dass ich keine ZM abgeben darf, wenn in dem Zeitraum keine innergemeinschaftliche Lieferung getätigt wurde. Was ist richtig?

Hallo B-ALU,

Hm, also das Programm hat für einen Vorgang 2 ZM erstellt?

Mit dem Programm selbst wird das vermutlich eher nicht funktionieren (bzw. ist mir die Konstellation da irgendwie noch nicht so recht verständlich, wie das bei Euch abgebildet wurde). Ich tendiere hier, diesen Sachverhalt mit dem ElsterFormular (ELSTER - ElsterFormular) zu erledigen.

Ich zitiere mal §18a UStG (Hervorhebungen und Kürzungen von mir)

Der Unternehmer im Sinne des § 2 hat bis zum 25. Tag nach Ablauf jedes Kalendermonats (Meldezeitraum), > in dem er innergemeinschaftliche Warenlieferungen oder Lieferungen im Sinne des § 25b Absatz 2 ausgeführt > hat, dem Bundeszentralamt für Steuern eine Meldung (Zusammenfassende Meldung) nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung zu übermitteln, in der er die Angaben nach Absatz 7 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 zu machen hat. Soweit die Summe der Bemessungsgrundlagen für innergemeinschaftliche Warenlieferungen und für Lieferungen im Sinne des § 25b Absatz 2 weder für das laufende Kalendervierteljahr noch für eines der vier vorangegangenen Kalendervierteljahre jeweils mehr als 50 000 Euro beträgt, kann die Zusammenfassende Meldung bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres übermittelt werden. |…|
(2) Der Unternehmer im Sinne des § 2 hat bis zum 25. Tag nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres (Meldezeitraum), > in dem er > im übrigen Gemeinschaftsgebiet steuerpflichtige sonstige Leistungen im Sinne des § 3a Absatz 2, für die der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet, > ausgeführt > hat, dem Bundeszentralamt für Steuern eine Zusammenfassende Meldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung zu übermitteln, in der er die Angaben nach Absatz 7 Satz 1 Nummer 3 zu machen hat. Soweit der Unternehmer bereits nach Absatz 1 zur monatlichen Übermittlung einer Zusammenfassenden Meldung verpflichtet ist, hat er die Angaben im Sinne von Satz 1 in der Zusammenfassenden Meldung für den letzten Monat des Kalendervierteljahres zu machen.
|…|

(8) Die Angaben nach Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 und 2 > sind für den Meldezeitraum zu machen, in dem die Rechnung für die innergemeinschaftliche Warenlieferung ausgestellt wird, spätestens jedoch für den Meldezeitraum, in dem der auf die Ausführung der innergemeinschaftlichen Warenlieferung folgende Monat endet> . Die Angaben nach Absatz 7 Satz 1 Nummer 3 und 4 > sind für den Meldezeitraum zu machen, in dem die im übrigen Gemeinschaftsgebiet steuerpflichtige sonstige Leistung im Sinne des § 3a Absatz 2, für die der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet> , und die Lieferungen nach § 25b Absatz 2 ausgeführt worden sind.
(9) Hat das Finanzamt den Unternehmer von der Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldungen und Entrichtung der Vorauszahlungen befreit (§ 18 Absatz 2 Satz 3), kann er die Zusammenfassende Meldung abweichend von den Absätzen 1 und 2 bis zum 25. Tag nach Ablauf jedes Kalenderjahres abgeben, in dem er innergemeinschaftliche Warenlieferungen ausgeführt hat oder im übrigen Gemeinschaftsgebiet steuerpflichtige sonstige Leistungen im Sinne des § 3a Absatz 2 ausgeführt hat, für die der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet, wenn

Gerade in §18a (8) werden die Abgabefristen deutlich. Es ist schon etwas verwirrend, wie Gesetzestexte oftmals eben so sind. Aber eine Doppelmeldung ist in jedem Fall falsch. Diese dürfte mMn programmseitig auch gar nicht möglich sein. Also eine ZM wird für einen Sachverhalt meiner Kenntnis nach auch nur 1x erstellt und gemeldet.

Hallo Steve,

danke für die Rückmeldung. Gesetzestexte sind verwirrend und wir sind zusammen mit den entsprechenden Behörden etwas weiter gekommen. In unserem Fall wurde die ZM für den richtigen Zeitraum erstellt. Die Schwierigkeit liegt jetzt bei der Umsatzsteuervoranmeldung.

Bei einer Ist-Versteuerung sind Rechnungen inkl. MwSt. dem Finanzamt auch in dem Zeitraum zu melden, in dem das Geld eingegangen ist.
Dieses betrifft jedoch nicht Rechnungen ohne MwSt., wie dies bei innergemeinschaftlichen Lieferungen der Fall ist. In diesen Fällen muss der Rechnungsbetrag mit der Umsatzsteuervoranmeldung gemeldet werden, in dem auch die Rechnung geschrieben wurde - sprich für diese MwSt.-freien Rechnungen gilt Soll-Versteuerung.

Was müssen wir in Lexware machen, damit diese MwSt.-freien Rechnungen wie bei der „Soll-Versteuerung“ und die Rechnungen inkl. MwSt. per Ist-Versteuerung an das Finanzamt gemeldet werden?

Hallo Ingo,

wie genau buchst Du denn? Magst Du mal eine Beispielbuchung hier posten?

Hallo Steve,

wir buchen im Stapel ganz normal wie beiliegendes Beispiel zeigt. Mit der Auswahl des Haben-Kontos 8125 wird die Steuer automatisch auf 0% gesetzt. An den Einstellungen für das Konto 8125 haben wir nichts verändert.
Beispielbuchung.JPG

Hallo Info,

welche Version von financial office pro setzt Du konkret ein? (siehe http://lex-blog.de/2011/08/23/welche-version-nutzen-sie-bitte-lexware-versions-info-einsehen/)

Hallo Steve,

wir nutzen die Buchhalterversion 15.05 aus FO pro.

Hallo Ingo,

ok, ab Buchungsjahr 2015 sollte dies im Programm automatisch berücksichtigt werden. Ggf. mal in der Musterfirma oder einem Testmandanten testen.