§13b UStG und innergem. Erwerbe (als Leistungsempfänger) ohne gleichzeitigen Vorsteuerabzug buchen

Hallo,

ich habe eine Frage, die mich nun schon eine Weile beschäftigt ohne das ich zu einer Lösung gekommen bin.

Welche Konten müssten bebucht werden (bzw. welche Konten, Steuersätze etc. muss ich einrichten), um §13b UStG bzw. innergemeinschaftliche Erwerbe zu buchen (jeweils als Empfänger der Leistung), wenn ich NICHT gleichzeitig einen Vorsteuererstattungsanspruch habe, z.B. weil es sich um Leistungsempfänge für steuerfreie Leistungen handelt?

Man könnte die Umsatzsteuerkonten direkt ansprechen (hat dann aber keine Möglichkeit, Kostenstellen zu bebuchen, weil das GuV Konto fehlt), aber das erscheint mir etwas als „EDV zu Fuß“. Außerdem ist es beim §13b dann so, dass ich 2 Buchungen benötige (Bemessungsgrundlage und Steuer), da 2 Einträge in der Umsatzsteuervoranmeldung notwendig sind.

Hintergrundinfos: Lex. professionell, SKR03.

Vielen Dank für (hoffentlich hilfreichen) Input,
Antje Henze

In der Regel gibt es für § 13b-Fälle gesonderte Konten, denen auch ein gesonderter Steuerschlüssel zugeordnet ist. Dadurch wird sichergestellt, dass sowohl die Umsatzsteuer als auch die Vorsteuer auf die dafür vorgesehenen Umsatzsteuerkonten gebucht werden und in der UStVA/UStE in die richtigen Spalten kommen.
So wie du buchen möchtest, dürfte einiges falsch laufen.

Aber welche Konten und Steuerschlüssel müssen eingerichtet werden, um diese rechtlich möglichen (nötigen!) Fälle abbilden zu können? Es besteht nämlich gerade keine Vorsteuerabzugsberechtigung, gleichwohl eine Umsatzsteuer-Steuerschuldnerschaft.

Beispiel für die breite Masse (bei uns liegt aber eine Sonderkonstellation vor): ein Arzt, der eigentlich steuerfreie Leistungen an seine Kunden erbringt erwirbt aus der EU ein medizinisches Gerät oder kauft eine Dienstleistung aus der EU ein. Er ist Steuerschuldner der Umsatzsteuer aus innergemeinschaftlichem Erwerb bzw. aus der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers, hat aber nicht gleichzeitig einen Vorsteuererstattungsanspruch!

Hallo Antje,

herzlich Willkommen in der Community. :slight_smile:

In dem Falle wird nach meiner Kenntnis nur die Umsatzsteuer gebucht und abgeführt. Da ich aber keine steuerrechtliche Beratung geben kann und darf, solltest Du diesen Fall konkret mit einem Steuerbüro besprechen. Die können Dir dann auch genau sagen, welche Konten zu bebuchen sind. Eine USt/VSt Buchungen ist es hier aber meiner Kenntnis nach nicht.

Hallo Steve,

dankeschön für Deine Begrüßung.

Steuerrechtlich habe ich gar kein Problem, sondern nur die Umsetzung in Lexware bereitet mir Kopfzerbrechen. Wie kann ich die „Automatik“ UST/VSt verhindern, wenn eben kein Vorsteuererstattungsanspruch besteht?

Hallo Antje,

die Vorsteuer ist sehr wohl als Ausgabe abziehbar - nur nicht bei der Umsatzsteuererklärung/-vorauszahlung. Daher muss der Schlüssel 19% USt/19% VorSt angepasst werden. Statt des Kontos 1577 musst du 2176 eintragen (in SKR 03).

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Danke Ecrivain. Das war glaube ich der entscheinde Hinweis mit dem Konto 2176. Ich geh dann mal basteln…

(Dass kein Betriebsausgabenabzug besteht, habe ich nicht gemeint. Mir ging es immer nur um den fehlenden Vorsteuererstattungsanspruch. Also falls das falsch rüber gekommen ist: sorry!).

Beste Grüße
Antje

NÖ. Geht nicht. Bei der Änderung des Steuerschlüssels (bzw. Anlage eines neuen Schlüssels) kommt die Meldung nach Eintragung des Kontos 2176 „das angegebene Konto ist kein Umsatzsteuerkonto!“

Was auch korrekt ist. Die 2176 ist in der Kategorie Betriebsausgaben.

Lösungsansatz: die Buchung ganz normal auf das Vorsteuerkonto fliessen lassen und dann anschliessend manuell umbuchen auf 2176?

Gute Idee