GwG vs. Anlagegut

Guten Morgen! Ich bin auf der Suche nach einer Lösung bzw. Antwort nun auf dieses Forum gestoßen und hoffe auf Unterstützung. Vielleicht kann mir ja hier jemand die Erleuchtung zu folgendem Problem bringen:

Es geht mir um die Frage, ab welchem Wert ich einen „Gegenstand“, der nicht selbstständig nutzbar ist, als Anlagegut erfassen und abschreiben muss. Ich finde hierzu nix. Zu GwG hingegen finde ich reichlich Ausführungen. Mal angenommen… ich kaufe…

  • einen Multifunktionsdrucker für 300 € netto → selbstständig nutzbar → GwG und Poolabschreibung
  • einen Multifunktionsdrucker für 100 € netto → selbstständig nutzbar → GwG und Sofort-Aufwand
  • einen einfachen Drucker für 60 € netto → nicht selbständig nutzbar → ???
  • eine ergonomische Linkshänder-Vertikal-Maus für 85 € netto → nicht selbständig nutzbar → ???
  • ein Computerkabel für 10 € netto → nicht selbständig nutzbar -->???

Was mache ich mit den „???“? Wird auch hier die 250 €-Grenze von § 6 Abs. 2 Satz 4 EStG angewendet - also erst ab 250 € netto aktiviert und abgeschrieben? Oder?

Wenn nein, dann würde das Anlagevermögen ja wahnsinnig aufgebläht durch die Aktivierung von Kleinkram (z. B. Locher, Tischrechenmaschine usw.)

Vielen Dank!

Es geht nur entweder GWG oder Poolabschreibung. Du musst dich jedes Jahr für GWG oder Poolabschreibung entscheiden und dies dann für alle potentiellen Güter (im Jahr2018 bis 800 Euro netto) so machen, d.h. du kannst nicht den MuFu als GWG und ein anderes Gut > 150 Euro als Poolabschreibung machen.

Wenn du sofort in den Aufwand nimmst, ist es kein GWG - das erfordert nämlich immer die gesonderte Aufzeichnung, die bei einer Aufwandsbuchung nicht vorhanden ist.

Die reine Lehre: zum PC hinzuaktivieren und über die REstnutzungsdauer des PC abschreiben. Aber: wenn schon ein Drucker vorhanden war, dann kann es auch Ersatz sein und geht dann in den Aufwand.

Sind dann beide wie der Drucker zu handhaben.

Dass du hier nichts im Netz gefunden hast, wundert mich etwas. Wird in vielen Foren etc. beschrieben.

Vielen Dank für die Rückmeldung. Was im Netz an allen möglichen Ecken und Enden immer bis ins Kleinste erläutert wird, ist alles rund um GwG und Poolabschreibung und so. Aber was ich mit einem nicht selbstständig nutzbaren Teil mache, nicht so detailliert oder gar nicht.

Also… wenn ich deine Ausführungen richtig verstehe, dann wird irgendein EDV-Teil, mit dem ein Arbeitsplatz erstmals eingerichtet wird und das nicht selbstständig nutzbar ist, aktiviert und sobald eines dieser Teile ersetzt wird, geht’s in den Aufwand; ohne Rücksicht auf irgendwelche Wertgrenzen. Unser Betrieb besteht schon länger und beim Personal geht’s rein und raus. Wir kaufen daher auch i. d. R. keine EDV-Sachen, um jetzt direkt einen Arbeitsplatz auszustatten. Wir kaufen immer Bildschirme und PC „auf Halde“ und statten Arbeitsplätze aus - egal ob bei einem personellen Neuzugang oder als Ersatz für ein kaputtes oder veraltetes Gerät; neues Personal übernimmt eine Arbeitsplatzausstattung eines ausgeschiedenen MA. Wo ein Gerät letztendlich zum Einsatz kommt, weiß man zum Zeitpunkt der Anschaffung und damit buchhalterischen Erfassung nicht. Und das macht es mir hier schwer. Gerade weil man heute ja insbesondere Bildschirme und Drucker für vergleichsweise wenig Geld erhält.

Gibt es denn nicht eine Regelung, die es erlaubt, die neue 250 €-Grenze so einzusetzen wie früher die 60 bzw. 150 €-Grenze? Also, alles was nicht über 250 € netto kostet kommt in den Aufwand - egal ob selbstständig oder nicht selbstständig nutzbar.

Die Regelung, unter 250 Euro ist Aufwand, gilt nur für selbständig nutzbare Wirtschaftsgüter. Bei nicht selbständig nutzbaren Wirtschaftsgütern ist die Regel, Zubehör gehört zum Hauptwirtschaftsgut. Wenn ihr also einen neuen Arbeitsplatz einrichtet, wird ein neues Wirtschaftsgut geschaffen und hier sind Maus, Tastatur, Drucker (ausser MuFu) Zubehör zum PC. Also aktivieren zusammen mit den Anschaffungskosten des PC. Waren aber schon Maus, Tastatur etc. vorhanden (weil Altarbeitsplatz von Kollege), dann geht es in den Aufwand.

Hallo Maria,

es gibt NSNSB (nicht selbstandig nutzbare aber selbständig verwertbare Gegenstände) und dazu ein schönes Flussdiagramm von Udo Netzel.

Klassisches Beispiel für ein NSNSB ist neben Computer-Peripheriegeräten der billige PKW-Anhänger (Nachläufer).

Darüber hinaus gibt es auch noch das kurzlebige Wirtschaftsgut. Das ergibt sich aus §253 Abs. 3 Satz 2 HGB. „Verteilen“ bedeutet eine Division mindestens durch 2. Liegt die Nutzungsdauer unter 2 Jahren, macht eine Aktivierung keinen Sinn, denn eine Division durch 1 würde die AHK ergeben, so dass man auch gleich in den Aufwand buchen kann. Dazu gehören nicht nur Kugelschreiber, Tintenpatronen und Radiergummis, sondern alle geborenen Verschleißteile wie Bremsbeläge oder Autoreifen (nicht die Felge!). Das Computerkabel gehört hier eindeutig dazu. Und die Maus würde ich auch dazu rechnen. Ab damit auf Bürobedarf.

Der Drucker hingegen wäre ein NSNSB und über 3 Jahre abzuschreiben. Die Tintenstrahldrucker sind bis dahin auch „hinüber“, denn wenn sich diese Auffangkissen für die Resttinte vollgesogen haben, würden die Reparaturkosten den Zeitwert überschreiten und man bringt das Teil besser zum Recyclinghof und kauft sich einen neuen.

Gruß
Rainer