Belegerfassung: Anlagegüter unter 250 Euro nicht möglich?

Hallo,

ich habe das Problem, dass sich in Lexoffice Eingangsrechnungen mit Wert unter 250 Euro nicht als Anlagevermögen (z.B. Software, Werkzeuge, Betriebs-und Geschäftsausstattung) verbuchen lassen.

Wie kann das sein? Ich habe z.B. ein Kameraobjektiv für unter 250 Euro, das definitiv zum Anlagevermögen zählt und daher gemeinsam mit der gesondert gekauften Kamera abgeschrieben werden muss (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Leider lässt es sich jedoch bei der Belegerfassung aufgrund des Preises nicht als Anlagegut erfassen.

Stattdessen erscheint nur die Fehlermeldung „Anlagegüter, die unter 250,01 Euro liegen, dürfen direkt als Betriebsausgabe erfasst werden. Bitte wählen Sie eine andere Kategorie.“ :open_mouth:

Aber: Nur GWG dürfen sofort abgeschrieben werden. Ein Kameraobjektiv zählt allerdings nicht dazu, da es nicht eingenständig verwendbar ist. Es muss zwingend als Anlagegut abgeschrieben werden.

Selbst wenn es ein GWG wäre, hat man als Unternehmer die Wahl, ob man es abschreiben möchte oder nicht. Daher kann Lexware mir doch auch bei GWG nicht vorschreiben, dass ich es nicht abschreiben darf.

Bin ich der einzigen mit diesem Problem, oder übersehe ich etwas?

Über Hinweise dazu wäre ich sehr dankbar! :slight_smile:

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Ich bin gleich auf das nächste Problem gestoßen:

Anlagen für Abschreibungen müssen über 250 Euro kosten.

What???

Also wenn auch das nicht möglich ist, hat sich Lexoffice als total unprofessionell disqualifiziert…

Ich hoffe, das geht doch und ich habe nur irgendetwas übersehen… :frowning:

Hallo Paul_Panther!

Da der Wert unter 250 € liegt, könnnte es theoretisch direkt als Aufwand gebucht werden.
Du hast aber recht im Zusammenhang mit der Kamera. Da das Objektiv zur Kamera als Anlagegut gehört und nicht selbstständig nutzbar ist, muss es gemeinsam mit der Kamera abgeschrieben werden. Glaube da gibt es in Lexoffice keine Funktion.

Ich suche selbst nach einer Möglichkeit mehrere Buchungen einem Anlagegut zuzuordnen. Bei mir handelt es sich konkret um ein Auto und die Zulassungskosten (Gebühren + Kennzeichen etc.). Eine andere Möglichkeit als die bereits anglegte Anlage zu löschen und mit dem neuen Wert neu anzulegen habe ich noch nicht gefunden. Wie das dann wieder mit den Kontobewegungen klappen soll…keine Ahnung!

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Moin!
Gibt es Nueigkeiten zu dem Problem? Ich bin auch neu in der Software und muss mein altes Anlagenverzeichnis übernehmen. Und eben genau dieselben Probleme habe ich nun mit Objektiven und anderen Artikeln, die KEIN GWG sind und deshalb - auch wenn sie unter 250 Euro kosten - ins Anlageverzeichnis müssen.

Oder endet hier schon mein Ausflug zu Lexoffice? Es kann doch eigentlich nicht sein, dass ein Buchhaltungsprogramm das nicht lsöen kann.

Gruß aus Hamburg
Markus

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Diskutiert wird das auch unter Anlagenzugänge aber wie? „Anlagenzugänge aber wie?“, und auch dort gibt es keine Lösungen.

Ich teile Deine Einschätzung, dass Dein Ausflug zu Lexoffice an dieser Stelle beendet sein sollte. Leider.

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Moin zusammen,

ich schalte mich hier auch nochmal ein, da ich total verwirrt darüber bin, dass diese absolut notwendige Funktion partout nicht in Lexoffice umsetzbar ist. Das finde ich sehr verblüffend und wirklich extrem schade.

Am besten wäre es natürlich, mehrere Belege auf eine Anlage buchen zu können. Aber die Tatsache, dass man nicht mal Anlagen unter 250€ buchen kann, finde ich ebenso verblüffend und für eine professionelle Buchführungssoftware unglaublich kurz gedacht.

Da die Fragen hier im Forum/Thread schon einige Jahre her sind (und sich rein gar nichts am Problem getan hat), meine Frage: Hat irgendjemand eine Empfehlung für eine andere Software, mit der man mit Anlagen dieser Natur (mehrere Belege bzw. Einzelposten unter 250€) umgehen kann? Ich habe viel gegoogelt und die Konkurrenz scheint da ebenso dürftig ausgestattet zu sein. Aber irgendwie muss das doch machbar sein?!

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Hallo sh1ggy,

herzlich Willkommen in der Community. :slight_smile:

Das kann man so sehen. Der Ansatz von lexoffice ist jedoch, Buchhaltung so einfach und unkompliziert wie möglich zu machen. Ich habe auch erst lernen müssen, dass bestimmte Ansprüche, die ich, der seine Buchhaltung seit Jahrzehnten selbst erledigt, an die Software , nicht erfüllt werden, da der Lösungsansatz ein anderer ist.

Der Ansicht hier ist vermutlich, dass 250 EUR bereits in die Sofortabschreibung gehen, auch wenn man es anders lösen könnte.

Manchmal verstehe ich das, manchmal leider auch nicht.

Da ich über die Suche auf das Thema gestoßen bin, hier der Lösungsansatz von lexoffice:

Wirtschaftsgüter unter 250 EUR unterliegen nicht der Aufzeichnungspflicht und können direkt als Ausgabe - beispielsweise auf die Kategorie „Anschaffungen“ - erfasst werden.

Selbstständig nutzbare Werkzeuge, die nicht mehr als 250 EUR (netto) pro Stück kosten, bezeichnet man als Werkzeuge und Kleingeräte. In lexoffice werden diese unter der Kategorie „Kleinmaterial“ erfasst.

Bei Updates und Anschaffungen von Software unter 250 EUR (netto) ist die Kategorie Lizenzen und Konzessionen zu verwenden.

Quelle

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Schade das über Jahre diese simplen Themen nicht angegangen wurden!
Ärgerlich wenn ich jetzt mein Abo kündigen und mich weiter umschauen und einarbeiten soll. Das Finanzamt wartet!

Ich habe eine Ladeneinheit renoviert und habe viele Einzelbelege <250€
Es sind keine GWG aber dennoch Anlagevermögen, dass ich gerne abschreiben möchte. Denn im Jahr der Gründung stünden bei einer Verbuchung als Aufwand nur geringe Einnahmen gegenüber. Sehr schade!

Bin neu hier, weil mich der LexOffice-Support zu diesem Thema eiskalt abgebügelt hat. Gibt es wirklich gar keinen Workaround? Vielleicht das Anlagenverzeichnis manuell erstellen und die AFA manuell im Programm buchen?