ausländische VAT

Hallo zusammen,

hin und wieder zahlen wir ausländische VAT, konkreter Fall Österreich 20% und 10%.
Ich möchte das natürlich in LexOffice korrekt abbilden.

Wo kann ich die Steuersätze ändern?
Das System bietet mir nur 7%, 19% und keine an. Überschreiben kann ich das Feld nicht.

Danke und Gruss
Kerstin

Ausländische Umsatzsteuer ist in Deutschland nicht abziehbar. Du benötigst keine anderen Umsatzsteuersätze, sondern solltest dich schlau machen über innergemeinschaftlichen Waren- und Leistungsverkehr.
Ihr müsst auf den Betrag nämlich in der Regel deutsche Umsatzsteuer ermitteln und abführen und diese kann dann als Vorsteuer geltend gemacht werden. Basis ist hier der Bruttobetrag (also einschließlich der ausländischen Umsatzsteuer). Habt Ihr den Lieferanten aus der EU nicht Eure UStID genannt? Die ist Voraussetzung für eine Rechnung ohne Umsatzsteuerausweis und dem Hinweis auf „Reverse Charge“.

Hallo Ecrivain,

danke für den Hinweis. Da bin ich schon informiert darüber. Heißt das wirklich „Reverse Charge“?
Die korrekte Bezeichnung in der EU ist doch eigentlich „steuerfreie innengemeinschaftliche Lieferung“ bzw. „tax free intracommunity delivery“?
Und in der EU fällt doch gar keine Steuer an, wenn von beiden Parteien VAT Nummern vorhanden sind?!?

Es geht darum, wenn ich einen Techniker z. B. nach Österreich schicke und der in Österreich vor Ort etwas repariert.
Dann fällt die USt des jeweiligen Landes an, weil die Handlung/Grundlage im Land angefallen ist. So kenne ich das von meiner alten Firma…
Oder stimmt das gar nicht (mehr)?

Ich habe „Reverse Charge“ mal kurz angelesen, während ich hier schreibe…
Ich sehe schon, muss mich da doch mal genauer rein lesen und/oder den Steuerberater fragen.
Danke für die Anregung, tiefer in das Thema zu gehen.

Gruß Kerstin

Hallo Kerstin,

ist zwischenzeitlich alles geklärt dazu?

Hallo Steve,

sorry - bin nicht so oft online.
Ja das Thema hat sich geklärt. Unser Steuerberater hat sich da rein gefuchst. Wenn, können wir eh nur inländische (deutsche) Steuer berechnen oder eben keine.

Danke der Nachfrage - und ein gesundes und erfolgreiches Jahr 2020.j

VG Kerstin

Hallo Kerstin,

danke für Deine Rückmeldung. :slight_smile: Schön, dass es sich geklärt hat.

Hallo Steve,

jetzt habe ich dazu noch mal eine Frage.

Es kann doch vorkommen, dass wir ausständige VAT berechnen müssen und es kommt definitiv vor, dass wir Eingangsrechnungen mit ausländischer VAT bekommen. Habe die Ideensammlung dazu auch schon gesichtet.

Habt Ihr mittlerweile mal darüber nachgedacht, andere VAT Sätze als 7% und 19% zuzulassen? Bzw. so zu programmieren, dass der VAT Satz individuell eingeben werden kann?

Danke und Grüße
Kerstin

Was ist denn das? Ich dachte, wir haben in Deuschland die Umsatzsteuer? Und hier gibt es nur die drei Sätze 0, 7 und 19%. Ausländische Umsatzsteuer kann in Deutschland grundsätzlich nicht abgezogen werden - gehört also im Zweifel zu den Anschaffungskosten. Im innergemeinschaftlichen Verkehr darf dies bei Unternehmen mit UStID nicht geben, da über die Regelungen in der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie die Pflicht zur Abführung der Umsatzsteuer auf den Erwerber übergeht - also prinzipiell Rechnungen ohnen Ausweis von Umsatzsteuer erstellt werden müssen (übrigens auch bei Ausgangsrechnungen von hier ins EU-Ausland).
Etwas anderes sind die Lieferungen/Leistungen an Privatpersonen - hier muss bei Überschreiten gewisser Lieferschwellen die Umsatzsteuer im jeweiligen Land angemeldet und abgeführt werden. Dies ist allerdings über LexOffice so nicht möglich (eine der vielen offenen „Baustellen“). Bur für diesen Fall müsste man Steuersätze anlegen.

Hallo,

Ich würde auch gern in lexoffice UK-Rechnungen buchen. Natürlich sind die 20 % nicht relevant für die deutche Umsatzsteuervoranmeldung. Jedoch ist der Netto-Betrag ja relevant für die EÜR. Ich würde es folgendermaßen machen:
Die UK-Rechnungen Netto buchen, also als Warenverkauf mit 0 % Steuern. Für die spätere UK-Umsatzsteuervoranmeldung würde ich mir die relevanten Rechnungen dann einfach herausfiltern.
Wie seht ihr das? Kann man das so machen, oder habt ihr noch bessere Ideen?

Viele Grüße,
Lenz

@Lenz
du irrst dich! Für die EÜR ist hier der Bruttobetrag der Nettobetrag. In den Spalten bezahlte Vorsteuer gehört nur die deutsche Vorsteuer und die über innergemeinschaftliche Lieferungen/Leistungen ermittelte Steuer (als Umsatzsteuer und Vorsteuer).
Bei deinen Bezügen aus Großbritannien musst du zumindest auch in diesem Jahr auf diesen Bruttobetrag noch die § 13b-UStG-Berechnung machen, die so ermittelte Vorsteuer gehört dann zu den gesondert auszuweisenden Umsatz- und Vorsteuern.

Hallo Ecrivain,

Vielen lieben Dank für den Hinweis. Da stand ich total auf dem Schlauch. Für die EÜR ist natürlich der Brutto-Betrag relevant. Aber wie ich jetzt genau mit den Bezügen aus Großbritannien umgehen muss - vorallem in Lexoffice - erschließt sich mir noch nicht so ganz. Die 20%-UK-Umsatzsteuer muss ja irgendwie als Ausgabe gebucht werden. Inwiefern ist denn das Reverse-Charge-Verfahren relevant (§13b)? Ich verkaufe ja nicht an einen Unternehmer.

Ich würde mich freuen, wenn du (oder jemand anders) sich kurz die Zeit nehmen würde, mir das noch genauer zu erläutern.

Vielen herzlichen Dank schon im voraus.
Bleibt gesund!
Lenz

Was denn nun - Ausgabe oder Einnahme? Bei Ausgaben ist die englische Umsatzsteuer Teil der Anschaffungskosten, wird nicht gesondert gebucht. Wenn du nach England verkaufst, ist das eine ganz andere Angelegenheit. Hier musst du prüfen ob eine umsatzsteuerfreie Ausfuhrlieferung (§6 UStG) vorliegt oder eine Lieferung/Leistung i.S. von § 13b UStG. Ferner ist zu prüfen, ob wegen Überschreitens der Lieferschwelle eine Anmeldung in England notwendig wird, um die Umsatzsteuer dort abzuführen. Da kann dir nur ein Angehöriger der steuerberatenden Berufe helfen.

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Hallo Ecrivain,

Es wäre natürlich sinnvoll gewesen, wenn ich in meinem ersten Posting erwähnt hätte, dass ich nun seit 1,5 Wochen eine UK-Umsatzsteuernummer besitze. :blush: Da nun britische Gesetzte greifen, gilt für mich ab jetzt auch nicht mehr die Lieferschwelle - diese habe ich bisher angewandt und lag da auch weit drunter. Ich werde also ab sofort mit 20 % UK-Umsatzsteuer an (hauptsächlich) Privatkunden im Vereinigten Königreich verkaufen. Dabei werden die Produkte vorerst trotzdem von Deutschland aus versendet, später aber auch in UK gelagert. Das macht aber ab sofort keinen Unterschied aus britischer Sicht. Meiner Ansicht nach gelten meine Verkäufe dann als umsatzsteuerfreie Ausfuhrlieferungen, ansonsten würde ich ja doppelt Umsatzsteuern zahlen.

Für mich ist jetzt nur das große Rätsel wie ich das ganze meinem Lexoffice beibringe. Dort muss ich ja - wie du bereits geschrieben hast - für die EÜR den Gesamtbetrag (brutto = netto) als Einnahme buchen, aber mit 0 % (deutscher) Steuern. Das ginge ja unproblematisch als Warenverkauf mit 0 % oder als Ausfuhrlieferung. Wie gehe ich aber mit den 20 % UK-Steuern in Lexoffice um, welche ich in UK zahle. Das ist für mich ja eine Ausgabe die ich irgendwie buchen muss.

Vielen lieben Dank für die Mühe und einen schönen Tag,
Lenz

Das ändert die Sachlage natürlich schon.

Den Steuersatz für England kannst du - soweit ich das in den FAQ sehe - nicht erstellen. Für Ausfuhrlieferungen in Drittländer gibt es eine FAQ, aber nicht für den Fall, dass im Drittland Umsatzsteuer abgeführt werden muss. Ich gehe daher davon aus, dass dies noch eine der vielen Baustellen in LexOffice ist.

Wie kannst du also vorgehen? Für die deutsche Umsatzsteuer solltest du die FAQ lesen - dürfte auf das Konto „steuerfreie Ausfuhrlieferung“ hinauslaufen mit der Konsequenz keine deutsche Umsatzsteuer. Für die englische Umsatzsteuer musst du eine Nebenrechnung (in Excel) führen. Alle Lieferungen aus LexOffice exportieren (nur das eine Konto), dann alle Beträge mit 20% multiplizieren und diesen Betrag dann in die englische Anmeldung übernehmen.

Ich weiß allerdings nicht, ob hier nicht doch die Umsatzsteuer für deine Kunden aufgeführt werden muss - da bin ich zu wenig mit dem englischen Umsatzsteuerrecht vertraut. M. E. müsste das aber analog zu der europäischen Lösung laufen und da ist die Landesumsatzsteuer auf der Rechnung aufzuführen. Dann solltest du einen Artikel „VAT 20%“ einrichten und diesen an das Ende der Rechnung schreiben.

Hier solltest du unter Umständen fachlichen Rat einholen - das Ganze ist nicht ganz ohne Fallstricke.

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Hallo Ecrivain,

Danke für deine Rückmeldung.

Ich habe mittlerweile herausgefunden, dass für meinen Fall die „Versandhandelsregelung“ greift. Diese greift, sobald man entweder eine Lieferschwelle überschritten hat, oder auf diese verzichtet. Für mich hat sich also aus umsatzsteuersicht der Ort der Lieferung nach Großbritannien verlagert. Geregelt ist das im Umsatzsteuergesetz unter §3c. Das bedeutet, dass - wie auch schon klar war - ich natürlich in Deutschland keine Umsatzsteuer für die Verkäufe nach UK zahlen muss, sondern nur UK-Umsatzsteuer zahle.

Für das ganze gibt es natürlich in den Umsatzsteuervoranmeldungen auch eine Position: „Übrige nicht steuerbare Umsätze (Leistungsort nicht im Inland)“ (Pos 45). In der Umsatzsteuerjahreserklärung heißt es „Beförderungs- und Versendungslieferungen in das übrige Gemeinschaftsgebiet (§ 3c UStG) in anderen EU-Mitgliedstaaten zu versteuern“ (Pos 110).

(Alle Angaben natürlich ohne Gewähr, da ich kein Steuerberater bin :wink: )

Jetzt zu Lexoffice: Ich habe noch nicht wirklich eine zufriedenstellende Lösung, wie ich die entsprechenden Einnahmen verbuche. Per „Try & Error“ habe ich herausgefunden, dass das entsprechende Sachkonto (4338 Nicht steuerbare Umsätze Drittland) angesprochen wird, wenn man als Kategorie „Dienstleistungen an Drittländer“ auswählt. Passt natürlich vom Titel her garnicht…zur Not würde ich es aber so machen. Wähle ich hingegen als Kategorie „Ausfuhrlieferungen an Drittländer“ aus, landet die Buchung in einer falschen Position der Voranmeldung nämlich „Weitere steuerfreie Umsätze mit Vorsteuerabzug“ (Pos 43).

Ich bin mit der Problematik an Lexoffice herangetreten und hoffe auf einen Lösungsvorschlag. Über weitere Anmerkungen, auch falls ich hier Quatsch geschrieben habe, bin ich natürlich sehr dankbar.

Viele Grüße und bleibt gesund,
Lenz

Kurze Rückmeldung noch zu diesem Fall:

Lexoffice stellt sich zu diesem Problem tot. Meine Anfrage vom 31. März wurde bis heute nicht beantwortet. Ich habe Mitte April und Ende April noch einmal darauf hingewiesen. Auch hier KEINE Antwort. Das ist einfach nur unverschämt.

Das einzige was zuverlässig kommt ist die Rechnung