Gewerbesteuer / Betriebsausgaben

Hallo,

ich bin Einzelunternehmer und zahle meine Steuern direkt vom Firmenkonto. Heute habe ich die Gewerbesteuer für 2018 verbucht und gezahlt und dabei ist mir aufgefallen, dass die Zahlung in der Einnahmen-Überschussrechnung als Betriebsausgabe auftaucht. Das scheint mir nicht richtig zu sein, kann mich da jemand aufklären?

Viele Grüße,
Jo

Die Gewerbesteuer ist seit 2008 in der EÜR unter der Überschrift „Beschränkt abziehbare Betriebsausgabe und Gewerbesteuer“ in der Zeile 57, Kennziffer 217 (nicht abziebar) einzutragen.
(siehe Xpert Business, „Einnahmen-Überschussrechnung“, Ausgabe 2019, Seite 44)

Vielen Dank für die hilfreiche Antwort. Ich nehme an die Gewerbesteuer-Vorauszahlung fällt in die selbe Kategorie, richtig?

Oh, ich sehe gerade, dass dann die Gewerbesteuer immer noch in den Betriebsausgaben auftaucht. Können Sie das erläutern?

Die Gewerbesteuer ist eine Ausgabe, die durch das Gewerbe ensteht, ist also eine Ausgabe des Betriebes. Da sie in der Kennziffer 217 der EÜR eingetragen wird, wird sie nicht vom zu versteuernden Einkommen abgezogen.

In der Ansicht zur Einnahmen-Überschussrechnung wird der Betrag aber sowohl bei Klassifikation als „Gewerbesteuer“ als auch bei Einordnung als „Beschränkt abziehbare Betriebsausgaben“ in die Differenz der Betriebseinnahmen - Betriebsausgaben verrechnet. Es kann natürlich sein, dass das bei der amtlichen EÜR anders ist, aber die EÜR in Lexoffice sollte ja schon eine Abschätzung der tatsächlich zu erwarteten EÜR sein, oder?

Does anyone have a solution for this?

Für Alle die das auch interessiert, hier die relevanten Informationen vom Lexoffice Support:

„[…] Letztendlich liegt die Unterscheidung also in der unterjährigen (betriebswirtschaftlichen) Sicht, in der die Gewerbsteuer als Ausgabe betrachtet wird und amtlichen EÜR, die die steuerliche Sicht abbildet (in der die Gewerbesteuer nicht abziehbar, und deshalb auch nicht gewinnmindernd ist).[…]“

Also Vorsicht, falls jemand wie ich eine Steuervorhersage auf Basis der unterjährigen EÜR machen will! Die gute Nachricht ist, dass man außer der Gewerbesteuer nur noch auf die Bewirtungsaufwendungen achten muss:

„[…] außer der Gewerbesteuer gibt es nur noch die „Bewirtungsaufwendungen“ […], die unterjährig noch in voller Höhe in der EÜR dargestellt werden („der Betrag ist zu 100% ausgegeben“) – in der amtlichen EÜR (also nach dem Jahreswechsel) dann aber nur mit dem 70%-Anteil ausgewiesen werden dürfen („70% sind als Betriebsausgabe abziehbar“).“

Persönlich finde ich eine Vorhersage der steuerrelevanten EÜR (vielleicht als zusätzliche Option), wäre auch aus betriebswirtschaftlicher Sicht interessant, aber ich bin kein Betriebswirt :slight_smile:.

Viele Grüße,
Jo