Differenz Mehrwertsteuer-Detailbericht zu E/Ü

Hallo Leute,

ich habe folgendes Problem:

Ich will die EÜR für 2017 für eine Firma fertig machen, deren Buchhaltung ich mache. Ein „stinknormales“ Einzelunternehmen, also EÜR mit Ist-Versteuerung bei mtl. USt-Anmeldung. Das ist in den Stammdaten auch so angehakt.

Ich buche wegen der OPOS-Auswertungsmöglichkeiten mit Lexware Büro easy plus mit Forderungen und Verbindlichkeiten - SKR 03. Soweit so gut, bin auch zufrieden mit Programm und den Auswertungsmöglichkeiten an sich…

Jetzt habe ich aber festgestellt, dass der MwSt-Detailbericht bei der abziehbaren Vorsteuer richtigerweise auf das Rechnungsdatum abstellt, die Vorsteuer also bei Vorlage der Rechnung (Leistungsdatum identisch) in der monatlichen USt-VA berücksichtigt. Die Auswertung „Einnahmen/Ausgaben (E/Ü) - Standard mit Konten“ berücksichtigt allerdings nicht das Rechnungsdatum sondern das Zahlungsdatum (der Betrag „verauslagte Vorsteuern“ ist niedriger als im MwSt-Detailbericht).

Kurz zum konkreten Fall:

Lieferantenrechnung (Wareneingang = RE-Datum) vom 06.12.2016 → enthaltene Vorsteuer 88,19 €
Zahlungsdatum 11.01.2017

Der MwSt-Detailbericht zeigt mir für den Berichtszeitraum 06.12.2016-06.12.2016 korrekterweise 88,19 € abziehbare Vorsteuer, die E/Ü hat bei „verauslagte Vorsteuer“ aber keinen Wert in diesem Zeitraum.

Hat jemand eine Idee, wie ich der E/Ü „beibringen“ kann, auf die Vorsteuer wie der MwSt-Bericht abzustellen und die Beträge entsprechend gleich auszuweisen? Wie / wo kann man den in der E/Ü unter „verauslagte Vorsteuern“ angegebenen Betrag mal im Detail ansehen und auf Differenzen prüfen? Woher kommt dieser Betrag genau, wie setzt der sich zusammen - das wäre schön zu wissen… Oder habe ich irgendwo einen Denkfehler?

Vielen Dank schonmal für eure Antworten :slight_smile:

Und du bist dir sicher, dass du hier nicht verbotene Steuerberatung betreibst? EÜR, UStVA und UStE sind Vorbehaltsaufgaben der Steuerberater! Du kannst nur vorbereiten - aber nie „fertigmachen“.

Und was bitte ist daran falsch? Es zeigt nur, dass du dich hier nicht richtig schlau gemacht hast. In der EÜR gilt weiterhin § 11 EStG, d.h. das Zahlungsdatum ist hier das einzig zu beachtende Kriterium.

Da dies falsch wäre, gibt es keine Möglichkeit. Und - wie gesagt - du bewegst dich sowieso auf dünnem Eis. Die Steuerberaterkammern sind zur Zeit emsig auf der Suche, welr verbotenerweise solche Dinge für Kunden erledigt, ohne dies zu dürfen. Dann hagelt es nicht unerhebliche Strafen und Unterlassungserklärungen.

Hallo Ecrivain,

danke für deine Antwort und deinen Hinweis - aber: Das ist die Firma meines Bruders, also darf ich nach §6 Nr. 2 StBerG i. V. m. § 15AO Nr. 4 unentgeltlich Hilfe leisten - und nix anderes mache ich.

Zum eig. Thema:

Das Zufluss- /Abflussprinzip ist mir schon klar, aber die Vorsteuer mache ich doch am Tag der Rechnung (=Lieferung) geltend und würde diese theoretisch ja auch für diesen Tag vom Finanzamt erstattet bekommen, wenn man tägliche Voranmeldungen abgeben würde… Heißt also für mein Verständnis: Vorsteuerabzug (=Kosten) im Dezember 2016 und Nettobetrag (=Zahlung) sind Kosten im Januar 2017. Oder doch nicht :open_mouth:

Wenn nur auf das Zahlungsdatum für die Vorsteuer abgestellt würde, würde Lexware ja für die Dezember-Voranmeldung im MwSt-Detailbericht einen falschen Vorsteuerbetrag ausweisen (der steht ja im Bericht und auf Konto „2200“ mit dem Rechnungstag drin), die Voranmeldung wäre also um diesen Betrag gekürzt und ich bin im Bereich „Steuerverkürzung“ - ich glaube also nicht, dass Lexware da in deren Auswertungen nen Fehler machen würde…

Ist das tatsächlich so richtig, dass im Jahresbericht der Betrag „SUMME VORSTEUER“ (im MwSt-Detailbericht) und der Betrag „VERAUSLAGTE VORSTEUERN“ (in der E/Ü) nicht identisch sind? Diese beiden Beträge müssten - für mein Verständnis - doch am Jahresende identisch sein. Daran (ver)zweifle ich, weißt du… Oder muss ich am Jahresende noch eine manuelle Umbuchung der Vorsteuer machen - wenn ja, welche?

Einkommensteuer und Umsatzsteuer sind zwei unterschiedliche Paar Stiefel - was in der Umsatzsteuer möglich ist, muss für die Einkommensteuer noch lange nciht möglich sein!
Du hast in der Umsatzsteuer eine Liquiditätshilfe in der Form, dass Vorsteuern schon im Monat der Rechnungsstellung gezogen werden können, die Umsatzsteuer aber erst im Monat des Geldeingangs. Hier ist der Fiskus dir gegenüber sehr kulant - Sollversteuerer müssen hier nämlich auch im Monat der Rechnungsstelung die Umsatzsteuer abführen!
Anders im Einkommensteuerrecht: hier hast du die Wahl zwischen Bilanz und GuV oder Einnahmenüberschussrechnung. Bilanzierer (§ 4 Abs. 1 oder § 5 EStG) müssen im Monat der Rechnungsstellung sowohl Ausgaben als auch Einnahmen buchen und versteuern. EÜ-Rechner machen dies im Monat des Geldflusses (ich hatte dir den § 11 EStG schon genannt). Hier steht auch die einzige Ausnahmen: Zahlungen im 10-Tages-Zeitraum, deine Rechnungen fallen aber hier nicht darunter.

Wenn du schon Buchhaltung für andere machst, solltest du auch wissen, was du machst. Diese Unterscheidung ist ein Essential für jeden, der Abschlüsse erstellen darf.

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@ Rene Pohl
schau mal in meine Frage mit rein, ich denke das ist schon die Lösung:
Differenz bei gezahlter Vorsteuer EÜR / USt-Erklärung „Differenz bei gezahlter Vorsteuer EÜR / USt-Erklärung“
Bei der EÜR wird das Zahlungsdatum (nicht das Erfassungs/Rechnungsdatum) herangezogen … vielleicht kann da ja Jemand was gescheites zu sagen ob das ein Bedienungsfehler ist (ist es ja nun mal in 99% aller Fälle :wink: )

Nichts anderes habe ich oben schon gesagt! Nur etwas ausführlicher.