Da ich hier ja immer mal wieder auf Unverständnis stoße das ich eine BE Version von 2016 nutze und auch andere diesbezüglich hier immer mal wieder schief angesehen werden, hier mal ein aktuelles Urteil dazu. Kam mit der Post von der Postbank. Wahrscheinlich wird gleich wieder einer kommen mit ja aber… Ich denke die Begründung lässt sich auch auf alle anderen Softwareprodukte in gewisser Weise übertragen. Problem das man es im Zweifel vor Gericht klären muss. In dem Fall eine Software aus dem Jahre 2010.
Aktuelle Urteile
E-Bilanz - für Kleinstbetriebe unzumutbar?
Das Finanzgericht Münster entschied: Entsteht durch die Erstellung und die Übermittlung der Bilanz in elektronischer Form einem Kleinstbetrieb erheblicher finanzieller Aufwand, muss dieser keine E-Bilanz vorlegen (Az. 5 K 436/20 AO).
Im entschiedenen Fall erstellte die Geschäftsführung einer GmbH, Jahresumsatz rund 70.000 Euro und Gewinn rund 300 Euro, die jährliche Bilanz 2015 inklusive Gewinn- und Verlustrechnung ohne die Unterstützung eines Steuerberaters. Die Geschäftsleitung erarbeitete die notwendigen Dokumente innerhalb von vier Arbeitstagen selbst und übermittelte diese dann digital an das Finanzamt. Für die Übertragung nutzte sie ein Computerprogramm, das vom Bundesanzeiger Verlag angeboten wurde.
Für das folgende Geschäftsjahr beantragte die Firma die Befreiung von der elektronischen Übermittlungspflicht. Ihre Argumentation: Aktuell arbeite man mit einer Buchhaltungssoftware, die 2010 angeschafft wurde und nicht den Vorgaben der Finanzverwaltung entspreche. Die Umstellung der Software würde aber einmalig 267 Euro kosten und einen Arbeitsmehraufwand von etwa 60 Stunden verursachen. Der Gewinn der Firma wäre damit hinfällig. Die Unterstützung eines Steuerberaters schlage sogar mit 2.000 Euro jährlich zu Buche.
Das Finanzamt lehnte diesen Antrag ab und argumentierte seinerseits, dass die Finanzverwaltung erhebliche Vorteile aus der automatischen Überprüfung einer E-Bilanz ziehen könne. Gegen die Ablehnung klagte die Firma.
Mit Erfolg: Das Finanzgericht Münster bescheinigte dem Unternehmen einen Anspruch darauf, dass das Finanzamt auf die E-Bilanz verzichtet. Die Erstellung sei wirtschaftlich unzumutbar im Sinne der Härtefallregelung, die vom Einkommensteuergesetz in Verbindung mit der Abgabenordnung vorgesehen sei. Um die technischen Voraussetzungen zur Erstellung und Übermittlung einer E-Bilanz zu schaffen, müsse der Kleinstbetrieb einen erheblichen finanziellen Aufwand stemmen. Dies sei bei den erzielten Jahresumsätzen und -gewinnen wirtschaftlich nicht zumutbar.