Ich selbst bin Kleinunternehmer (DE) und gerade dabei mich mit dem Thema ZM und UStVA auseinanderzusetzen, dabei bin ich auf das Problem gestoßen dass mir hier keinerlei Einträge angezeigt werden.
In meinem Fall habe ich eine Rechnung an ein Unternehmen in DK unter Verwendung deren USt-ID und Charge Reverse (Unter Zahlungsbedingungen ausgewählt) gestellt und den Beleg als bezahlt verbucht. Muss ich hier noch weitere Einstellungen treffen, oder sollte lexoffice selbst die Buchung erkennen und zuordnen?
Als Kleinunternehmer bist nicht vorsteuerabzugsberechtigt und hast auch keine eigene Umsatzsteuer-ID. Deshalb kannst und darfst du das Reverse Charge-Verfahren nicht anwenden, was von Lexoffice deshalb auch korrekt verarbeitet wird.
Streng genommen hast du jetzt dem Staat die Umsatzsteuer vorenthalten. Solange du nicht geprüft wirst, merkt das keiner.
Hallo Sourcer63,
ich hatte damals allerdings meine UStID beantragt und auch auf den betreffenden Rechnungen angegeben.
Ich hatte es so verstanden, dass ich nun Gebrauch vom Reverse-Charge-Verfahren machen kann und anschließend meine ZM und
Umsatzsteuervoranmeldung einreiche, oder ist das so auch nicht möglich?
Das ist so nicht möglich. Ich zitiere an dieser Stelle Lexware:
Bei Kleinunternehmern greift das Reverse-Charge-Verfahren nicht. Erhalten Kleinunternehmer, deren Umsätze 22.000 Euro im Jahr nicht übersteigen , Lieferungen aus dem Ausland, stehen sie vor einem Problem. In ihrem Fall wären sie dazu verpflichtet, die Umsatzsteuer für das Drittland im Reverse-Charge-Verfahren an das Finanzamt abzuführen. Gleichzeitig haben sie nicht das Recht, die Summe als Vorsteuer geltend zu machen . Demnach müssten sie den Betrag aus eigener Tasche bezahlen. Daher ist es für Kleinunternehmer ratsamer, Leistungen im Inland zu beziehen.
Wie schon oben geschrieben, würde ich jetzt gar nichts machen. Das wird das FA kaum merken, wenn du nicht explizit darauf aufmerksam machst.
In meinem Fall erhalte ich aber keine Lieferung aus dem Ausland, sondern erbringe eine Leistung ins Ausland, was so wie ich das lese nicht in dem Beitrag behandelt wird (hier ist es umgekehrt).
Erbringen Sie die Leistung in einem Mitgliedstaat der EU, gilt für Sie das Reverse-Charge-Verfahren. Sie stellen Ihre Rechnung ohne Umsatzsteuer und weisen in Ihrer Rechnung darauf hin.
Also muss ich das doch irgendwie verbuchen können.
Ah ja, sorry. Das hatte ich im ersten Beitrag nicht richtig gelesen.
Aber auch in diesem Fall gilt für dich als Kleinunternehmer das Reverse Charge-Verfahren nicht. Stattdessen stellst du deine Rechnung einfach ohne Umsatzsteuer und weist mit einem Satz auf deinen KU-Status hin. Du könntest z. B. schreiben In accordance with § 19 UStG, the invoice amount does not include VAT.
Der Auslandsumsatz bleibt im Übrigen für die 22.000 €-Umsatzgrenze unberücksichtigt.