Vor Kurzem habe ich mit einem Freund eine GbR gegründet.
Nun ist die Gründung (zumindest bei uns) ein langwieriger Prozess, welcher bereits einige Wochen in Anspruch genommen hat. Auch die Eröffnung des Geschäftskontos nahm einige Zeit in Anspruch. Da es sich allerdings nicht angeboten hat, solange zu warten und wir bereits mit dem Aufbau unserer Marke beginnen wollten, haben wir uns dazu entschlossen, gewisse kleinere Einkäufe bereits privat (auf eigenen Namen sowie privates Bankkonto - nicht auf die GbR) abzuschließen (Rechnungen sind vorhanden). Soweit ich mitbekommen habe, ist es wohl auch möglich, die bisherigen Käufe, welche zur Erreichung der Zwecke der Gesellschaft getätigt wurden, in die Gesellschaft einzubringen.
Nun ist meine Frage, wie ich die Rechnungen dieser Käufe ordentlich in lexoffice verbuchen kann. Ich möchte, dass der Einkauf steuerlich als Geschäftsausgabe betrachtet wird, allerdings auch, dass dem jeweiligen Gesellschafter seine privat entstandenen Kosten vom Guthaben des Geschäftskontos privat gutgeschrieben (ausgezahlt) wird, sodass diesem neben seiner bereits eingebrachten Gesellschafter-Einlage keine Mehrkosten entstehen.
Da ausschließlich das Geschäftskonto an lexoffice angebunden ist, kann ich den Beleg nicht mit der zugehörigen Transaktionen des Bankkontos verknüpfen.
Und auf welches Konto wäre die Buchung vorzunehmen? Handelt es sich um eine Privatentnahme oder um Wareneinkauf (welcher es tatsächlich war)?
Außerdem: Muss ich einen Eigenbeleg schreiben und diesen der Originalrechnung beifügen?
Also ganz grundsätzlich: Welche Buchungen wären in lexoffice nun vorzunehmen?
Bin mir nicht ganz sicher, wie das in GBR gehandhabt wird. Vorallem was die Kosten angeht. Diese Frage wäre wahrscheinlich besser bei einem Steuerberater aufgehoben.
Vielleicht muss man hier etwas tricksen oder im schlimmstenfall wäre es in lexoffice nicht abbildbar
ja das macht nichts. Man kann Belege beim anlegen als Privatbezahlt setzen. Ist unter Belegstatus zu finden. Ob das was für euch ist, Bitte beim Steuerberater abklären.
Wenn man Waren zum Verkauf eingekauft hat, dann klingt es logisch, dass es sich um Wareneinkauf handelt.
In lexoffice kann man selber nichts buchen. Buchungen werden im Hintergrund automatisch durchgeführt, wenn man ein Beleg anlegt und diesen dann einer Zahlung zuordnet.
Legt man sich dafür dann selbst als Lieferant an?
Soweit ich weiß, ist auch ein Eigenbeleg notwendig, sofern die Rechnung nicht auf das Unternehmen ausgestellt wurde. Aber da ich die Originalrechnung ja auch noch besitze, würde ich diese gerne als weiteres Dokument hochladen, wenn ich den Beleg erstelle. Nun weiß ich allerdings nicht, inwiefern man das offiziell machen sollte. Aber wenn man nur den Eigenbeleg verbuchen lässt, dann könnte das Finanzamt ja durchaus stutzig werden. Der Originalbeleg ist m.M.n. gerade dahingehend eine sinnvolle Anlage. Was meint ihr?
Ich habe mich beim Formulieren der Frage tatsächlich vertan - sorry! Ich meinte anstelle der Privatentnahme eigentlich eine Privateinlage Da die Rechnung nicht auf das Unternehmen ausgestellt wurde, bringe ich die Ware ja nun selbst in das Unternehmen ein. Auch habe ich diese privat bezahlt. Daher weiß ich nicht genau, ob es steuerrechtlich dennoch
als Wareneinkauf bezeichnet wird oder ob es dann automatisch zu einer Privateinlage wird.
Da hast du Recht! Da habe ich mich nicht ganz richtig ausgedrückt. Ich meinte damit eher die Frage: Wie wären die Belege (hinsichtlich Lieferant/Kunde, Zahlart und Art der Ausgabe) zu erfassen? Also auch hinsichtlich einer Auszahlung des Geldes, welches zur Begleichung der Rechnung privat eingebracht wurde. Ich habe jetzt mehrere Möglichkeiten im Internet gelesen, sodass ich nicht wirklich sagen kann, wie am am Sinnvollsten wäre. Vielleicht habt ihr da Ideen zu.
Bei einer GbR kannst einmal für jeden Gesellschafter ein Konto für Privateinlagen und eines für Privatentnahmen anlegen.
Du könntest in deinem Fall jeden von euch als Lieferanten anlegen und die Rechnungen normal mit Steuer verbuchen. Ob das jetzt steuerrechtlich richtig ist, kann ich nicht sagen.
Im Zweifelsfall wird es nicht anerkannt und ihr müsst es wieder zurückzahlen. Sofern es bemerkt wird, wenn es nicht richtig sein sollte.
Das sicherste für dich wäre, deinen Steuerberater zu kontaktieren.