Software Abo verbuchen

Hallo liebe Lexware Community,

ich bin neu hier und hoffe so freundlich wie die anderen Nutzer aufgenommen zu werden.
Ich habe auch gleich eine erste Frage:

Wir haben Software zur Miete (6 Monate) erworben. Die Rechnung kommt aus Irland und weist keine USt. aus (Reverse-Charge).

Hätten wir die Software bei einem inländischen Unternehmen gemietet, hätte ich diese einfach gegen Konto 4964 (Aufwendungen für Lizenzen, Konzessionen) gebucht. Da es sich hier aber eben um einen i.g.E handelt geht das nicht so einfach.

Meine erste Idee war es, einfach bei der Buchung den von Lexware buchhalter automatisch gesetzten Steuerschlüssel „VSt. 19%“ bei der Wahl von Konto 4964 in „I.g.E. 19% USt/VSt“ zu ändern. Dann sollte ja die Steuerautomatik greifen und das Programm erzeugt die sich gegenseitig aufhebende USt und VSt Buchung. Leider finde das Programm meine Idee nicht so toll und verweigert die Buchung mit der Meldung „Der Steuersatz ist bei diesem Konto nicht zulässig!“ :frowning:

Das Konto 3123 (Sonstige Leistungen §13b) will ich nicht verwenden, weil diese Kosten dann meiner Meinung nach in der Auswertung (auch wenn sie rein steuerlich betrachtet bei uns als EÜR’ler wohl nicht relevant ist) falsch ausgegeben werden (ist ja kein Wareneinsatz und auch keine Fremdleistung).

Meine neue Idee: Konto 3123 kopieren und im neuen Konto nur die Auswertung wie folgt ändern:

Alt:
Einnahmen-Überschuss: Wareneinsatz und Fremdleistungen
Anlage EÜR: 99/25 Pos. 110 Bezogene Leistungen

Neu:
Einnahmen-Überschuss: Miete für Einrichtungen
Anlage EÜR: 99/25 Pos. 183 Übrige unbeschränkt abziehbare Betriebsausgaben

Da ich die anderen Eigenschaften wie Steuersatz unverändert auf „Bau 19% USt/VSt“ und USt. Pos bei „46“ bzw. „846“ belasse sollten ja die Voranmeldungen usw. weiterhin stimmen – lediglich in der Auswertung würden diese Kosten nun eben unter „Miete für Einrichtungen“ statt „Wareneinsatz und Fremdleistungen“ auftauchen.

Kann ich das so machen oder ratet ihr mir davon ab oder ist das gar völlig falsch?

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Diese Idee ist weniger schön. Erstens ist die Gebühr für die Softwaremiete keine „Miete für Einrichtungen“. Hierunter fallen Bürogeräte, -möbel etc., aber keine Software. Software Mietkosten sollten eher unter dem Konto 4806 Wartungskosten für Hard- und Software erfasst werden.

Warum buchst du nicht einfach zunächst über das Konto 3123, damit du die richtige Bemessungsgrundlage hast und buchst dann den Nettobetrag um auf 4806? Ist doch viel einfacher und du musst keine Kopfstände machen mit neuem Konto etc.

Hallo Ecrivain, Danke für deine Antwort!

Da hast du mich glaube ich falsch verstanden.

Du stimmst mir doch zu, dass wenn du bspw. dein Lexware Programm im Abo beziehen würdest, du diese Kosten gegen Konto 4964 (Aufwendungen für Lizenzen, Konzessionen) buchen würdest, oder?

…und Konto 4964 läuft in der Auswertung/BWA lediglich unter „Miete für Einrichtungen“. Das finde ich deutlich besser als wenn es eben in der Kategorie „Wareneinsatz“ auftaucht, weil diese Ausgabe nichts mit der Ware zutun hat und ich so auf einen Blick sagen kann, welche Kosten mir durch die Waren und wirklich nur durch die Waren entstehen.

Habe ich hier gerade eine Denkfehler? Sobald ich doch per Umbuchung Konto 3123 leer räume, fehlt doch am Ende die Bemessungsgrundlage für die VA/USt-Erl;ärung am Jahresende, oder nicht?

Hallo Vanessa,

viel Spass bei der Gewerbesteuererklärung, wo Du das dann als Hinzurechnungstatbestand aufführen „darfst“.

Diese neue Preispolitik von Lexware finde ich ohnehin Sch…, denn sie hat jeglicher Aktivierung als Software den Todesstoß versetzt. :cry: Damit kann es auch keine Wartung für einen bestehenden Vermögensgegenstand mehr sein. Es verbuche es jetzt einfach als „Buchführungskosten“. Die Kosten entstehen mir ja, um die Buchführung überhaupt zu bewältigen.

Gruß
Rainer

Die Zuordnung in der BWA kann man ja auch ändern!
Aber dennoch: um die richtige Bemessungsgrundlage für die Anlage UR zu erhalten, ist der von mir beschriebene Weg der allgemein übliche (so kenne ich dies aus vielen Diskussionen mit anderen Kollegen). Bei einer Umbuchung wird die Bemessungsgrundlage nicht verändert, da nur die Sollbuchungen herangezogen werden.

Was hat die BWA mit der Gewerbesteuererklärung zu tun? Hier sind doch ganz andere Zuordnungen getroffen. Und beigefügt wird die GuV und nicht die BWA!

Danke. Da scheine ich als Anfängerin wohl einen Denkfehler gemacht zu haben. Du hast wohl Recht. Ausgangspunkt ist folgende Buchung:

Diese erzeugt folgende Bemessungsgrundlage(n):

Wenn ich jetzt 3123 mindere, sprich auf 4964 umbuche,

verändert sich die USt.-VA nicht wie von mir vermutet und die EÜR stimmt auch:

Dann ist das wohl der Weg den ich gehe werde.

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Prima - das sieht gut aus.

@Vanessa

Ist das Thema für Dich zur Zufriedenheit geklärt und passt nun alles?

Hallo Vanesse,
für mich als Lexofficeanfänger noch nicht ganz versändlich.
Hat sich die Art der Buchung als richtig erwiesen?
In Lexoffice selbst habe ich nichts gefunden - manchmal ist die Suche nach richtigen Antworten eine Herrausforderung.

Wie kategorisiere ich nun die Ausgab für das Lexoffice Softwareabo?
Herzlichen Dank vorab.

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