in einer Rechnung aus dem Jahr 2022 hatte ich statt 7% stolze 19% ausgewiesen. Die Rechnung ist schon längst vom Kunden bezahlt.
Ist folgende Annahme bzgl. der USt korrekt?
Wenn ich eine Rechnungskorrektur über ‚Neuer Beleg‘ / ‚Rechnungskorrektur‘ erstelle und in das Freitextfeld einen Verweis auf die falsche Rechnung aus dem Jahr 2022 händisch schreibe, hat diese Rechnungskorrektur keine Auswirkungen auf die damalige Umsatzsteuererklärung 2022 sondern nur auf 2024, oder?
Das heißt, ich muss nichts an der damaligen USt aus 2022 ändern bzw berichtigen?
technisch gesehen ja. Also es wird hier im Hintergrund nichts zurückgerechnet oder so.
Was hier steuerrechtlich korrekt ist, kann ich nicht zu 100% sicher sagen. Ich denke, dass es eigentlich rückwirkend korrigiert werden müsste. Bei geringen Beträgen aber vermutlich mehr Aufwand als Ergebnis. Das ist keine rechtsverbindliche Aussage.
Das Problem wäre dann, dass ich zwei USt-Erstattungen vom Finanzamt erhalten würde:
Dadurch, dass ich in Elster den Umsatz aus meiner 2022er USt-Erklärung entferne.
Und zusätzlich dadurch, dass Lexoffice technisch die USt in meiner nächsten monatlichen USt-Voranmeldung berücksichtigt.
Ich wollte daher wie folgt vorgehen:
Ich erstelle in Lexoffice die Rechnungskorrektur. Diese hat ausschließlich Auswirkungen auf meine nächste monatliche USt-Voranmeldung.
Ich erstelle eine komplett neue Rechnung mit der korrekten USt.
Das Leistungsdatum, das ich bei Erstellung von Rechnungen im Gegensatz zu Rechnungskorrekturen angeben kann, bleibt unverändert (2022).
Diese neue Rechnung hat ausschließlich Auswirkungen auf meine damalige 2022er USt-Erklärung.
Dadurch ergibt sich eine Differenz:
USt-Erstattung aus der nächsten monatlichen USt-Voranmeldung
abzgl.
USt-Nachzahlung aus geänderter 2022er USt-Erklärung.
Ansonsten sehe ich irgendwie keine andere Möglichkeit in Lexoffice.