Neue MwSt

Moin , moin liebe Gemeinde,

ich vermiete ein Ferienhaus.
Buchungen für dieses kommen Anfang des Jahres.
Nach Buchung erhält der Kunde eine Auftragsbestätigung , danach eine Rechnung.
Die Zahlungsbedingungen 50% nach Erhalt der Rechnung und 50% 14 Tage vor Buchungsbeginn.
Soweit so gut.
Durch die leidliche MwSt-Umstellung ergeben sich bei mir Probleme.

  1. Gast hat vor dem 01.07. gebucht und bezahlt , der Buchungszeitraum ist aber nach dem 01.07. Somit hat er Anspruch auf eine Gutschrift der zuviel bezahlte MwSt.
    Wie mache ich das?

  2. Gast hat gebucht und eine Auftragsbestätigung vor dem 01.07. mit dem alten Steuersatz erhalten. Kann ich die Auftragsbestätigung weiterführen und die Rechnung führt dann die neue MwSt aus oder muss ich einen neue AB generieren?

  3. Gast hat gebucht und bezahlt vor dem 01.07. sein Aufenthalt ist aber zum Teil vor dem 01.07. und nach dem 01.07.
    Wie generiere ich eine Gutschrift für den Teil ab dem 01.07. ?

Gruß
Uwe Nordmann

Moin,
korrekterweise musst du das korrigieren, da die Leistung im Juli erfolgt. Würde ich als Laie sagen.
Am besten befragst du deinen Steuerberater.
Ich werde mich bei meinem Reiseanbieter erkundigen, da mir hier beim Lesen einfällt, dass es bei mir auch so ist.
Wenn ich Bescheid habe, melde ich mich wieder.
LG B.

Nachtrag: Bei mir ist gar keine Mehrwertsteuer ausgewiesen.

Das habe ich gerade gefunden:

Tücken der Änderung: Unrichtig ausgewiesene Mehrwertsteuer
Unternehmer sollten unbedingt darauf achten, zwischen dem 1.7. und dem 31.12.2020 den reduzierten Steuersatz auszuweisen! Wenn Sie nämlich zum Beispiel ihre Kasse nicht umstellen und somit auf der Rechnung bzw. dem Kassenbon „19 %“ als Mehrwertsteuer ausgewiesen sind, so sind Sie auch verpflichtet, diese 19 % abzuführen.

Ähnliches gilt bei Leistungen an Unternehmer, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind: Stellen Sie die Rechnung mit dem alten Satz aus, erbringen die Leistung jedoch zwischen dem 1.7. und dem 31.12.2020, so haben Sie auch hier zu viel Mehrwert- bzw. Umsatzsteuer ausgewiesen. Sie müssen 19 % abführen - der Leistungsempfänger kann jedoch nur 16 % als Vorsteuer abziehen.