ich möchte den Lohnsteuerjahresausgleich durchführen und bin mir bei ein paar Arbeitnehmern nicht sicher, ob ich den in deren Fall durchführen darf. Darf der Ausgleich durchgeführt werden, wenn der AN mit Steuerklasse 4 Faktor 1,0 abgerechnet wird? Und was ist mit Arbeitnehmern mit einem Kinderfreibetrag >/= 0,5?
Wenn Du das Fenster mit Lohnsteuerjahresausgleich offen hast, gibt es dort ja einen Hilfebutton. Den mal bitte anklicken, da ist beschrieben, in welchen Fällen kein LSJA durchgeführt werden soll.
Da es gerade hier rein passt, möchte ich ungern ein neues Thema aufmachen:
Ich bin gerade auch mittendrin in den Jahresabschlussarbeiten. Ich bin nach einer Weiterbildung (der Lohnsteuerjahresausgleich wurde darin eher stiefmütterlich behandelt) Mitte des Jahres in meiner derzeitigen Firma (mit deutlich mehr als 10 AN) eingestiegen, eine Übergabe hat aber quasi nicht stattgefunden. Manches habe ich seitdem per learning by doing oder auch dank dieses Forums gelernt. Aber vermutlich noch längst nicht alles.
Nun habe ich in der Firma auch noch eine zweite (und dritte) Aufgabe, die mich in den letzten Tagen gefordert hatte, anstatt mich voll auf den Jahresabschluss konzentrieren zu können.
Was würde (mir) denn im schlimmsten Fall passieren, wenn ich beim Lohnsteuerjahresausgleich doch einen AN übersehen oder zu viel anklicken sollte? Insbesondere jetzt, wo die Beitragsnachweise schon gesendet und die Gehälter bereits der Buchhaltung übermittelt sind.
PS: In der Lexware-Checkliste (an die ich mich halte) steht, man soll den Lohnsteuerjahresausgleich als allererstes durchführen. Woanders lese ich nun, bis Februar des Folgejahres hätte auch gereicht. Na prima…
Kurz noch hinterher geschoben: Es wurde definitiv kein Lohnsteuerjahresausgleich bei AN durchgeführt, die erst im Laufe des Jahres angefangen haben oder Unterbrechungen hatten. Auch anderes kann ich ausschließen. Nur hinsichtlich Wechsel Steuerklasse oder Änderung Zusatzbeitrag bin ich mir nicht völlig sicher. Könnte ich solche Fälle eventuell noch nach dem Monatswechsel korrigieren?
vielen Dank für deine Antwort. Anhand der aufgelisteten Punkte ist bei Steuerklasse 4 Faktor 1,0 kein Lohnsteuerjahresausgleich durchzuführen. Allerdings bin ich mir immer noch nicht sicher, wie sich das mit dem Kinderfreibetrag verhält. Fällt der unter das Ausschlusskriterium „bei der Lohnsteuerberechnung ein Frei- oder Hinzurechnungsbetrag berücksichtigt wurde“? Es handelt sich ja um einen Freibetrag. In der Online Schulung von Lexware zu dem Thema wurde allerdings an einem Beispiel für einen Muster AN mit Kinderfreibetrag 2,0 der Lohnsteuerjahresausgleich durchgeführt, ohne auf den Kinderfreibetrag einzugehen und es wurde gesagt, dass der Ausgleich für diesen AN durchgeführt werden darf. Es wurde lediglich auf die Steuerklasse/einen eventuellen Steuerklassenwechsel und auf eine ganzjährige Beschäftigung geachtet. Der Punkt ist mir also immer noch unklar. Ich hatte die Frage zwar während der Schulung gestellt aber keine Antwort erhalten.
Dass mit dem Faktor würde ich wiederum anders sehen: Wenn der AN das ganze Jahr die Steuerklasse IV mit Faktor 1,0 (d.h. Normalzustand) hatte, dann ist der Jahreslohnsteuerausgleich durchzuführen. Anders wäre es nur, wenn der Faktor nicht 1,0 betragen würde.
Deswegen hoffe ich auch, dass sich kleinere Fehler, die sich in diesem Zusammenhang (fast schon zwangsläufig) ergeben können, im nachhinein noch irgendwie reparieren lassen.
wann es tatsächlich gemacht werden darf und wann nicht, müsstet Ihr mit Eurem Steuerbüro klären. Mehr als den Hinweis auf den Hilfetext kann ich hierzu leider nicht geben.
dennoch hätte ich auf meine vorhergehende Frage noch gern gewusst, welche Auswirkungen es hätte bzw. welche Möglichkeiten der Korrektur ich habe, wenn z.B. bei gerade mal einem Mitarbeiter von sagen wir 100 im Dezember der Lohnsteuerjahresausgleich fälschlicherweise durchgeführt wurde (Änderung Zusatzbeitrag KK) und ich nun schon im Januar oder noch weiter im Jahr bin?
der LstJA ist erstmal von Korrekturen meinem Wissen nach unabhängig. Muss wider Erwarten doch nochmal etwas im Vorjahr korrigiert werden, erfolgt dies in der Regel ganzheitlich, also auf den relevanten Ebenen.