Lohnsteuerjahresausgleich durch den Arbeitgeber

Guten Morgen,

wir haben eine Frage zum Lohnsteuerjahresausgleich.

Darf bei Mitarbeitern, die wegen „Kind krank“ die Betreuung übernommen haben, der Lohnsteuerjahresausgleich durchgeführt werden?

In einem Fall hat der Mitarbeiter an einzelnen Tagen die Betreuung übernommen. In einem anderen Fall war der Mitarbeiter auf 5 aufeinanderfolgenden Tagen mit dem Kind zuhause.

Danke für eure Hilfe!

Beste Grüße
Simone

Hallo Simone,

Der Arbeitgeber darf den Lohnsteuer-Jahresausgleich nicht durchführen, wenn
1.
der Arbeitnehmer es beantragt oder
2.
der Arbeitnehmer für das Ausgleichsjahr oder für einen Teil des Ausgleichsjahres nach den Steuerklassen V oder VI zu besteuern war oder
3.
der Arbeitnehmer für einen Teil des Ausgleichsjahres nach den Steuerklassen II, III oder IV zu besteuern war oder
3a.
bei der Lohnsteuerberechnung ein Freibetrag oder Hinzurechnungsbetrag zu berücksichtigen war oder
3b.
das Faktorverfahren angewandt wurde oder
4.
der Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr Kurzarbeitergeld, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz, Zuschuss bei Beschäftigungsverboten für die Zeit vor oder nach einer Entbindung sowie für den Entbindungstag während einer Elternzeit nach beamtenrechtlichen Vorschriften, Entschädigungen für Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), nach § 3 Nummer 28 steuerfreie Aufstockungsbeträge oder Zuschläge oder nach § 3 Nummer 28a steuerfreie Zuschüsse bezogen hat oder
4a.
die Anzahl der im Lohnkonto oder in der Lohnsteuerbescheinigung eingetragenen Großbuchstaben U mindestens eins beträgt oder
5.
für den Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr im Rahmen der Vorsorgepauschale jeweils nur zeitweise Beträge nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe a bis d oder der Beitragszuschlag nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe c berücksichtigt wurden oder sich im Ausgleichsjahr der Zusatzbeitragssatz (§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe b) geändert hat oder
6.
der Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr ausländische Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen hat, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder unter Progressionsvorbehalt nach § 34c Absatz 5 von der Lohnsteuer freigestellt waren.

Quelle: > § 42b EStG - Einzelnorm

das sind die mir bekannten Ausschlusskriterien. Daher ist aus meiner Perspektive kein Ausschlussgrund wenn hier die benannte Fehlzeit vorliegt.

Ansonsten hier nochmal eine FAQ dazu: https://www.lexware.de/support/faq/faq-beitrag/000004810

Hallo Steve,
vielen Dank für deine Hilfe.

Simone