Lexoffice - Rückerstattung buchen?

Guten Morgen,

unter welcher Kategorie buche ich eine Rückerstattung bei LexOffice?

Bsp.: Ich kaufe etwas, mir gefält es nicht, ich sende es zurück und bekomme den Betrag erstattet.

Zur zweiten Frage,

bei einiges Ausgaben habe ich keine Rechnung, zB. beim Kauf einer Briefmarke für die Warensendung (1,90€), wie Buche ich das ohne Rechnung?

50 Aufrufe und keine kann helfen?

Dann sieh dir doch einmal die Möglichkeiten genauer an - es gibt die Einnahme-Minderung und die Ausgaben-Minderung, wenn du unter Belege erfassen gehst.
Ausserdem hast du die Rechnungskorrektur zur Auswahl.

du musst doch trotzdem einen Beleg haben, falls nicht dann mit Eigenbeleg. Das darf aber nicht Standard werden.

Hallo Shroom,

gerne kläre ich mal ein wenig auf.

Zum Thema Kategorie bei Rückerstattung:

Gekaufte Produkte sind als „Ausgabe“ zu kennzeichnen und die entsprechende „Art der Ausgabe“ bzw. Kategorie (Sachkonto) zu wählen. Möchtest du einen gekauften Artikel zurücksenden, ist dein Verkäufer verpflichtet dir eine Rechnungskorrektur bzw. Stornorechnung auszustellen. Bitte achte darauf, dass die Rechnungskorrektur zwingend auch einen Hinweis auf die ursprüngliche Rechnung beinhalten muss. Diese Rechnungskorrektur ist als „Ausgabenminderung“ (in Lexoffice: Ausg.-Minderung) zu kennzeichnen und entspricht der gleichen „Art der Ausgabe“ bzw. Kategorie wie die Ursprungsrechnung.


Zum Thema Ausgabe ohne Rechnung:

Für Ausgaben/ Aufwendungen besteht grundsätzlich eine Belegpflicht und Beweispflicht der Ausgabe gegenüber dem Finanzamt. Existiert kein Beleg in Form von Rechnung oder Quittung kann das Finanzamt die Ausgabe auch aberkennen (ausgenommen Pauschalen), zudem ist ein Abzug der Vorsteuer nicht mehr möglich. Ist bei Kleinstbeträgen, wie z.B. beim Porto die Herausgabe eines Beleges nicht erfolgt, kann ein Eigenbeleg erstellt werden. Hierbei ist jedoch ein weiterer Nachweis, z.B. in Form einer Kopie der Briefmarke oder Kontoauszug sinnvoll um späteren Diskussionsbedarf zu vermeiden. Erneut dazu der Hinweis, dass bei Eigenbelegen, wie z.B. bei einem Vorsteuer berechtigten Parkticket ein Abzug der Vorsteuer nicht erlaubt ist, da die formalen Voraussetzungen nicht gegeben sind.