ich hab ein paar Fragen zum Thema Abschreibung, wirtschaftlicher Zusammengehörigkeit und Aktivierung.
Ich schaffe einen Laptop (>800€) und im gleichen oder einem anderen Jahr einen Monitor (<800€) an. Der Laptop ist eigenständig nutzbar und wird einfach ab Anschaffungsdatum als Anlage abgeschrieben (3 Jahre). Der Monitor ist nicht eigenständig nutzbar, gehört aber auch nicht notwendigerweise zum Laptop, ich würde ihn daher einfach ab Anschaffungsdatum als eigene Anlage abschreiben (3 Jahre). Ist das richtig oder ist der Monitor zeitlich irgendwie an die Abschreibung des Laptops „gebunden“?
Ich schaffe eine gebrauchte Kamera für Wechselobjektive an (~500€). Ich habe schon ein paar Objektive, aber kaufe mir noch ein neues Objektiv (<800€) dazu. Die Kamera ist prinzipiell ja auch nicht eigenständig (ohne Objektiv) nutzbar, also würde ich davon ausgehen, dass ich einfach über die Restnutzdauer (z.B. wenn die Kamera 5 Jahre alt is: 7-5 = 2 Jahre) abschreibe (indem ich in Lexoffice die Abschreibedauer für „Foto-/Video-/Audiogerät“ anpasse. Das Objektiv ist wiederum nicht eigenständig (ohne Kamera) nutzbar. Ich würde also davon ausgehen, dass ich das auch abschreiben muss. Ich finde allerdings keinen passenden Eintrag beim „Anlagentyp“ in Lexoffice und bin mir auch nicht sicher ob ich das jetzt an die Nutzungsdauer der Kamera binde (also über 2 Jahre abschreibe) oder über den vollen Zeitraum der Nutzungsdauer einer Kamera (7 Jahre) abschreibe oder sogar einen noch längeren Zeitraum ansetze, da ein Objektiv ja häufig Kameras überdauert?
Ich schaffe mir (nicht im Jahr der Anschaffung des Laptops) im laufenden Betrieb stetig Kabel, Tastaturen, Mäuse usw. an. Diese Sachen sind nicht eigenständig nutzbar und eigentlich wirtschaftlich zusammengehörig mit dem Laptop. Bisher bin ich davon ausgegangen, dass ich diese „Kleinteile“ als Betriebsausgaben absetzen kann, bin mir aber mittlerweile nicht mehr so sicher. Wenn ich diese Anschaffungen (im Laptop-Anschaffungsjahr oder danach) für das „Verwendungsgerät aktivieren“ will, wie gehe ich da in Lexoffice vor?
Ich schaffe ein Mobiltelefon (<800€ oder >800€) an und kaufe mir ein Tischstativ für ~50€. Muss ich das Stativ als nicht eigenständig nutzbares Gerät abschreiben? Wenn ja, wie gehe ich wiederum in Lexoffice vor?
Ich schaffe ganz allgemein 2 Produkte an, die nur zusammen eigenständig nutzbar sind (z.B. Kamera + Objektiv) und zusammen <800€ kosten. Kann ich die beiden Geräte dann „zusammenlegen“ und als GWG abrechen? Wenn ja, wie würde ich das in Lexoffice machen (insbesondere, wie verbinde ich die Belege mit der Anlage)?
ich würde meine Aussage nicht als zu 100% rechtlich verbindlich ansehen, aber doch, ein Monitor ist in der Regel eigenständig nutzbar. Du könntest ihn ja auch z.B. als TV Gerät nutzen etc.
Nein, ist nicht an den Laptop gebunden (meiner Ansicht nach). Rechtlich verbindlich aber mit einem Steuerbüro klären.
zu 2) muss ich passen. Auch hier der Verweis, das rechtlich verbindlich mit einem Steuerbüro abklären zu lassen.
zu 3) Das würde ich als Bürobedarf o.ä. sofort in die Kosten nehmen, nicht nachaktivieren.
zu 4) Unter 50 EUR? Dann auch hier keine Abschreibung. (meiner Ansicht nach)
zu 5) Wenn Du in lexoffice ein Anlagekonto ansprichst, wirst Du gefragt, ob es als Anlagegut erfasst werden soll. (Wissensdatenbank – Feedback) - Da sollte doch dann auch der Beleg mit bei sein, wenn Du es über die Belegerfassung buchst. Oder nicht?
Nein - das ist keine selbständige Nutzung. Dies wäre nur dann der Fall, wenn er an kein anderes Gerät angeschlossen werden muss, um Inhalte aufzuzeigen - gibt es aber bei Monitoren nur, wenn du ein AiO-Gerät hast.
vielen Dank für die Antworten. Ich hätte noch ein paar Rückfragen:
Mein Monitor ist definitv ein nicht eigenständig nutzbares Gerät. Wenn ich den Laptop im Januar anschaffe und den Monitor im Dezember, setze ich dann die Abschreibedauer auf die verbleibende Dauer des Laptop oder auf die Gesamtnutzungsdauer eines Laptops/Monitors? (siehe auch Frage 5)
Das wird vielleicht zu kompliziert und Fragen 1 und 5 diskutieren schon die in Lexoffice relevanten Anteile.
Wie gehe ich denn prinzipiell vor, wenn ich etwas nachaktivieren möchte?
Lexoffice meldet ja bei Geräten, die unter der Grenze für die Aufnahme ins Anlagenverzeichnis liegen, dass diese als Betriebsausgaben verbucht werden sollen. Dieses Vorgehen wäre natürlich das Einfachste. Ich bin mir jedoch nicht ganz sicher, ob das wirklich richtig ist, da auch GWGs, die wegen geringen Anschaffungskosten nicht ins Anlagenverzeichnis müssen bei nicht eigenständiger Nutzung gegebenenfalls abgeschrieben werden müssen. Oder irre ich da?
Ja, aber was wenn mehrere Anschaffungen als gemeinsam genutztes Gerät abgeschrieben werden. Wird dann jedes Teilgerät einzeln angelegt und einfach die gleiche Abschreibedauer gesetzt?
Dann mal ganz konkret. Wenn ich in Lexoffice eine günstige Anschaffung (z.B. ein Drucker) als Anlagevermögen verbuchen möchte, weil es nicht eigenständig nutzbar ist, bekomme ich folgende Fehlermeldung:
„Anlagegüter die unter 250,01 EUR liegen, dürfen direkt als Betriebsausgabee erfasst werden. Bitte wählen Sie eine andere Ausgaben-Kategorie.“
In diversen Foren habe ich gelesen, dass auch geringwertige Wirtschaftsgüter unter 250€, die nicht eigenständig nutzbar sind, abgeschrieben werden müssen. Das geht ja nun mal in Lexoffice nicht, und da stellt sich die Frage: ist das steuerrechtlich ok oder zwingt mich Lexoffice da das Finanzamt zu betrügen?
Das hast Du ja dann offenbar nicht versucht, oder?
Wieso nicht? Gib doch mal Drucker (um bei Deinem Beispiel zu bleiben) im Feld Art der Ausgabe ein. Dann bekommst Du als Kategorien neben WG auch Anschaffungen angezeigt. Und darüber lässt es sich buchen. GWG wird nicht akzeptiert, da unter 250,01 kein GWG im klassischen Sinne (derzeit zwischen 250,00-1000,00 EUR), sondern „Sofortabschreibung“.
Das Vorgehen von Lexoffice ist hier einfach steuerrechtlich falsch und verstößt gegen § 6 EStG.
Wenn ein Anlagegut nicht selbstständig nutzbar ist, darf es nicht sofort abgeschrieben werden. Dass Lexoffice einen hier zwingt gegen das Gesetz zu verstoßen wundert mich doch sehr.