Kurzfristige Beschäftigung

Bei einer kurzfristigen Beschäftigung muss doch keine Lohnsteuer entrichtet werden. Wie nehme ich den neuen
Mitarbeiter auf. Der neue Mitarbeiter ist Privat versichert. Bei Eingabe "kurzfristige Beschäftigung möchte das Programm
dass ich die Knappschaft angebe. Das Programm sagt auch bei der Tätigkeit gebe 997 beim Tätigkeitsschlüssel ein
für Privatversicherte. Bei beiden Variationen wird die Lohnsteuer in Abzug gerbracht.

Hallo,

bei einer kurzfristigen Beschäftigung gibt man - meines Erachtens - grundsätzlich Steuerklasse 6 an, somit
fallen, je nach weiteren steuerlichen Merkmalen, ab dem € 0,01 Steuern an.
Bzgl. der Krankenkasse müssen je nach Umlagepflicht U1, U2 und Insolvenz abgeführt werden.
Die Abführstelle ist im Prinzip irrelevant, wird jedoch oft die Knappschaft genommen.

Beste Grüße
INA

Hallo,

kurzfristig Beschäfigte können nach dem Elstam Verfahren (also anmelden wie andere MA auch) oder pauschal mit 25 % abgerechnet werden. Wenn du den MA pauschal abrechnest gilt allerdings eine Tagesverdienstgrenze von 68,-€, bin mir aber nicht ganz sicher, ob die aktuell noch gilt.


Kurzfristig beschäftige sind nicht SV pflichtig und der AG muß auch keine SV-Beiträge zahlen, außer die U1,U2 und Ins.-Umlage. Die muß an die Knappschaft abgeführt werden.
Personengruppenschlüssel ist die 110

Hallo Elisabeth,

haben Dir die Ausführungen von Ina und Frank weitergeholfen und Dein Thema gelöst? :slight_smile: