Kleinunternehmer: Fremdleistungen 13b / Reverse Charge

Liebe Community,

Ich habe folgendes Problem, für das ich leider weder im Forum noch über den Support eine Lösung gefunden habe:

Lexoffice lässt mich als Kleinunternehmer keine Belege als „Fremdleistung 13b“ kategorisieren. Dies wäre aber nötig, um eine korrekte EÜR zu erstellen. Denn die Reverse-Charge Belege (z.B. von Meta) weisen ja nur die Netto-Beträge aus; in der EÜR darf man als Kleinunternehmer nach meinem Verständnis aber immer die Brutto-Beträge als Betriebsausgabe in Abzug bringen.

Ein Workaround wäre, die Reverse-Charge Belege in lexoffice als normale Fremdleistungen zu kategorisieren und dann manuell die Umsatzsteuer von 19% auf den Rechnungsbetrag zu addieren. Beispiel: Ich habe eine Reverse Charge-Rechnung über 100 € erhalten. Diese stelle ich dann in lexoffice mit einem Betrag von 119 € ein, damit in der EÜR dann der Bruttobetrag in Abzug gebracht wird.

Hat jemand dazu Vorschläge oder weitere Ideen? Oder bekomme ich mit diesem Workaround dann an anderen Stellen Probleme?

Über eine Antwort wäre ich sehr dankbar!

Hi und herzlich Willkommen in der Community. :slight_smile:

das ist aber aus meiner Sicht nicht korrekt. Du kannst nicht mehr Kosten geltend machen, als tatsächlich bezahlt wurden.

Was ich dazu gefunden habe:

Praxis-Beispiel

Steuerschuld des Leistungsempfängers bei Leistungen ausländischer Unternehmer

Kleinunternehmer K nimmt im Januar 2023 eine Rechtsberatung des in Österreich ansässigen Rechtsanwalts R in Anspruch. R berechnet K vereinbarungsgemäß noch im Januar 1.000 EUR.

Die Leistung des R ist nach § 3a Abs. 2 UStG in Deutschland ausgeführt und damit steuerbar und steuerpflichtig. Da R ein ausländischer Unternehmer i. S. d. § 13b Abs. 7 UStG ist, wird K nach § 13b Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 Satz 1 UStG zum Steuerschuldner für die ihm gegenüber ausgeführte Leistung. Der Zahlbetrag von 1.000 EUR stellt die Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 1 UStG dar, sodass eine Umsatzsteuer von (1.000 EUR x 19 % =) 190 EUR entsteht. Diese Umsatzsteuer muss K im Januar 2023 (Monat der Ausführung der Leistung) anmelden und an sein Finanzamt abführen, da ihm als Kleinunternehmer kein Vorsteuerabzug zusteht. (Quelle)

Ergo: Nur die Kosten als Mehrbetrag angeben ist nicht korrekt. Die 19 EUR aus Deinem Beispiel müssen ans das Finanzamt zum Zeitpunkt der Leistungserbringung abgeführt werden.

Idealerweise das Thema mit einem Steuerbüro besprechen.

Für lexoffice wird es hier vermutlich keine direkte Lösung geben, ausser den Betrag wie bezahlt erfassen, die Umsatzsteuer separat via Elster an das FA zu melden und die Ausgabe dann ebenfalls separat zu erfassen.

Hi und vielen Dank für die Antwort!

Ich bin zu diesem Thema über folgende Passage gestolpert:

„Beim Reverse-Charge-Verfahren bekommen Sie als Kleinunternehmer vom jeweiligen Internetkonzernen eine Netto-Rechnung, müssen eine Umsatzsteuervoranmeldung abgeben und die Umsatzsteuer ans Finanzamt abführen. Weil Sie nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, stellt der gesamte Bruttobetrag eine Betriebsausgabe dar.“

Daraus ziehe ich zwei Dinge:

  • Ich muss eine Umsatzsteuererklärung abgeben und dabei die USt der Reverse-Charge-Rechnungen nachzahlen (wie du auch schon schriebst)
  • Ich kann den Brutto(!)Betrag als Betriebsausgabe geltend machen. Das würde eher dafür sprechen, den Weg zu gehen und die 19% USt auf meine Reverse-Charge-Belege in lexoffice draufzuschlagen.

Da ich die Umsatzsteuererklärung ja erst zusammen mit der Lohnsteuererklärung abgeben werde, kommt es mir komisch vor, die (dementsprechend ja noch nicht gezahlte) Umsatzsteuer separat via Elster an das FA zu melden.

Wie siehst du das?

Viele Grüße und nochmals vielen Dank!

Ich kann (und darf) Dir keine steuerrechtliche Beratung zukommen lassen.

Ob die Erhebung des Nettbetrages und die Erfassung der Umsatzsteuer steuerrechtlich aufs gleiche Ergebnis kommt, wie alles als Bruttobetrag dem jeweiligen Aufwandskonto zuzuweisen kann ich nicht sagen. Im Regelfall, also bei Regelbesteuerung, wird bei Aufwand und Ertrag nur der Nettobetrag gebucht, die Steuern werden automatisch auf ein entsprechendes Steuerkonto gebucht.

Umsatzsteuererklärung ist ungleich Umsatzsteuervoranmeldung!

Wie geschrieben: besprich das mit einem Steuerbüro um hier 100% sicher zu gehen.