Hallo zusammen,
ich möchte mich hier anschließen, weil bei mir genau der hier diskutierte Fall inzwischen tatsächlich eingetreten ist.
Ich nutze den FinanzManager seit 2013 und war mit der Software über viele Jahre sehr zufrieden. Meine aktuelle Version, FinanzManager Deluxe 2024, habe ich am 14.04.2024 direkt im Lexware Shop für einmalig 84,99 Euro gekauft.
Seit dem 01.08.2026 ist damit nun tatsächlich kein Onlinebanking mehr möglich. Beim Versuch, Umsätze abzurufen, erscheint bei mir inzwischen ausdrücklich die Meldung:
„Kein Online-Banking mehr möglich! Ihr Online-Banking wurde abgeschaltet, denn Sie nutzen eine veraltete Programm-Version von Lexware FinanzManager.“
Ich habe daraufhin meine damaligen Kaufunterlagen noch einmal geprüft. In meiner Bestellbestätigung und meiner Rechnung finde ich weder eine Laufzeit der Software noch einen Hinweis darauf, dass das Onlinebanking nur bis zum 31.07.2026 nutzbar sein sollte. Ich habe damals eine Einmalkaufversion erworben und kein Abonnement abgeschlossen.
Zu dem hier bereits angesprochenen Punkt, man habe nicht die Software selbst, sondern lediglich eine Lizenz beziehungsweise ein Nutzungsrecht erworben: Das ist zwar richtig, beantwortet meines Erachtens aber gerade nicht die entscheidende Frage. Entscheidend ist doch, welchen Inhalt und welche zeitliche Reichweite dieses erworbene Nutzungsrecht hatte und ob Lexware berechtigt ist, eine bis dahin vorhandene und für den FinanzManager zentrale Funktion nachträglich gezielt zu deaktivieren.
Ich habe die Sache deshalb inzwischen auch unter dem Gesichtspunkt der §§ 327 ff. BGB geprüft. Interessant erscheinen mir insbesondere § 327f BGB zur Aktualisierungspflicht bei digitalen Produkten und § 327h BGB. Danach kann von bestimmten objektiven Anforderungen an ein digitales Produkt beziehungsweise von der Aktualisierungspflicht nicht ohne Weiteres abgewichen werden. Der Verbraucher muss vor Vertragsschluss eigens auf eine solche Abweichung hingewiesen worden sein und diese muss ausdrücklich und gesondert vereinbart worden sein.
Ob daraus in diesem konkreten Fall tatsächlich ein Anspruch folgt, möchte ich nicht vorwegnehmen. Zumindest in meinen Kaufunterlagen finde ich eine solche ausdrückliche Befristung des Onlinebankings aber nicht.
Ich habe Lexware deshalb heute, am 09.08.2026, eine formelle Mängelanzeige mit Aufforderung zur Nacherfüllung geschickt. Ich habe Lexware insbesondere um Beantwortung folgender Frage gebeten:
Wo und in welcher Form wurde mir vor Vertragsschluss am 14.04.2024 mitgeteilt und mit mir vereinbart, dass das Onlinebanking meiner als Einmalkauf erworbenen Version im Jahr 2026 vollständig deaktiviert wird?
Außerdem habe ich um Übersendung der damals geltenden AGB und der damaligen Produktinformationen gebeten, soweit Lexware daraus eine entsprechende Berechtigung ableiten möchte.
Ich werde hier gerne berichten, was Lexware darauf antwortet.
Interessant wäre auch, ob andere Besitzer der Kaufversion 2024 ihre damaligen Bestellunterlagen noch haben und dort einen ausdrücklichen Hinweis auf die spätere Abschaltung des Onlinebankings finden. Falls nicht, scheint mir das durchaus eine Frage zu sein, die man gegebenenfalls auch gesammelt an eine Verbraucherzentrale herantragen könnte.
Viele Grüße
Adam