ich muss meine Jahres-Aborechnungen vom letzen und diesem Jahr wegen der neuen Mwst abändern.
Da bekam ich den Hinweis:
Es handelt sich um einen Mwst-Sonderfall. Der Mwst-Satz passt nicht zum Belegdatum. Unsere Empfehlung: In der F1 - Hilfe finden sie im Kapitel „Mwst-Sonderfälle“ Abschnitt „buchungsrelevante Belege“ eine Anleitung zur Lösung des Problems.
So nun mein Problem, ich habe die ganze Hilfe durchsucht und nichts gefunden .
Kann mir jemand helfen!
Hallo,
Meines Erachtens musst du ja 2 Rechnungen schreiben. 1. Rechnung für die gelieferten Waren, Dienstleistungen etc. bis zum 30.06.2020 und 2.Rechnung für die erbrachten Leistungen danach.
Mit Hilfe aus diesem Forum habe ich es auch geschafft.
In der Buchhaltung ein neues Erlöskonto anlegen mit 19% MwST ab dem 01.07.2020 → neben dem vorgegebenen MwSt-Satz auf den Pfeil klicken und du kannst die 19% MwSt auswählen.
In der Faktura Artikelübersicht öffnen. Das Pop-Up Menü Warengruppe öffnen und neu wählen.
Eine sinnige Bezeichnung für die Warengruppe eingeben; z.B. 19%MwSt 2.Halbjahr2020.
Bei Erlöskonto das zuvor erstellte Konto auswählen und speichern.
Rechnung schreiben: Wenn es sich um Abo’s handelt aus dem 1.Halbjahr hast du sicher auch Vorlagen.
Also Rechnungsvorlage kopieren und dann bei jedem einzelnen Artikel die neu angelegte Warengruppe auswählen.
Bei uns steht dann auf den Rechnungen zusätzlich z.B. Zeitraum der Leistungserbringung: Mai-Juni 2020.
Rechnungen, die Zeiträume vor dem 01.07. abrechnen sollen, müssen auch ein Rechnungsdatum aus diesem Zeitraum tragen, d.h. wenn Du heute eine solche Rechnung erstellst, musst Du das systemseitig vorgegebene Rechnungsdatum 22.07.2020 mit dem fiktiven Rechnungsdatum 30.06.2020 überschreiben - auch wenn dies beim Kunden den Eindruck erweckt, Du hättest die ausgedruckte Rechnung 3 Wochen unter dem Kopfkissen liegen gehabt, bevor Du sie endlich abgesandt hast. Aber es bleibt Dir keine andere Wahl, da Lexware das Rechnungsdatum und nicht das Lieferdatum auswertet. Über diesen Bug steht hier im Forum genug.
Eine Rechnung mit heutigem Datum und 19% USt. kriegst Du nicht hin.
Es ist sehr wohl möglich, ein Belegdatum ab 01.07 und einen Steuersatz von 19% bzw. 7% zu haben. Petra hat es bereits erläutert. Der Schlüssel sind die Warengruppen und die dort zugeordneten Konten.
mit dem neuen Erlöskonto und der neuen Warengruppe ist es ja nicht getan. Du müsstest ja auch sämtliche Artikel entweder kopieren und der neuen Warengruppe zuordnen oder sie verschieben. Das ist natürlich ein erheblicher Aufwand; das Rechnungsdatum zu „frisieren“ halte ich da für die einfachere Variante.
Bei mir ist es so, das meine Rechnungen bereits geschrieben und bezahlt worden sind.
z. B. von August 2019 - Juli 2020 Jahresaborechnung, diese sind auch bereits bezahlt worden.
Jetzt muss ich diese ja korrigieren von August 2019 - Juni 2020, 11 Monate mit 19% und der Monat Juli mit 16% und die Differenz wieder zurück überweisen, zumindest meinte es so das Finanzamt.
Ich kann doch nicht noch eine zweite Rechnung schreiben.
Und da kam dann der bereits erwähnte Hinweis von Lexware!
Es handelt sich um einen Mwst-Sonderfall. Der Mwst-Satz passt nicht zum Belegdatum. Unsere Empfehlung: In der F1 - Hilfe finden sie im Kapitel „Mwst-Sonderfälle“ Abschnitt „buchungsrelevante Belege“ eine Anleitung zur Lösung des Problems.
Ist denn die Aborechnung für ein Jahr bezahlt? Dann würde ich gar nichts machen und alles lassen.
Oder kommen da monatliche Zahlungseingänge?
Im Zweifel halt eine Gutschrift für den Zeitraum ab Juli mit 19% erstellen und diesen Zeitraum neu mit 16% berechnen.
wir sind ein Softwareunternehmen und bieten unsere Software (ein Programm für Gerichtsvollzieher) zur Miete an. Diese kann monatlich, vierteljährlich und jährlich bezahlt werden.
Ich habe beim Finanzamt nachgefragt und alle Rechnungen die bereits geschrieben und bezahlt wurden muss ich korrigieren, zumindest da wo die 16% reinfallen würden. D. h. bei mir meine Jahresaborechnungen von Aug. 2019 an.
Gerade bei Dauerleistungen, die im Rahmen von Teilleistungen (z. B. Mietverträge, Leasingverträge) ausgeführt werden, muss auf eine Anpassung und Korrektur der Abrechnungen (Verträge, Dauerrechnungen etc.) geachtet werden. Dazu muss nicht ein neuer Vertrag (z.B. Mietvertrag) ausgestellt werden, es ist ausreichend eine hinreichend genau bezeichnete Ergänzung/Änderung zu dem Vertrag zu verfassen, die die Bemessungsgrundlage und den neuen Steuersatz und Steuerbetrag ausweist. Wird hier keine Korrektur vorgenommen, wird die überhöht ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 14c Abs. 1 UStG geschuldet.
Nach der Aussage eben nicht. Ihr müsstet nur die 19% zahlen was ja schon geschehen ist.
Wenn euer Kunde jedoch auf Korrektur besteht müsstet ihr ihm zumindest den zu viel gezahlten Betrag gutschreiben.
Interessant wird es wenn es zum Jahresende umgekehrt geht, ob dann das Finanzamt mit dem geringeren Betrag auch einverstanden ist wenn die Vertragslaufzeit in 2021 rein fällt.