Eingangsrechnung aus Drittland

Hallo,
Wir sind eine Werbeagentur. Für die TV-Anzeigen erhalten wir von türkischen Sendern mit Sitz in der Türkei Eingangsrechnungen für die Werbeeinnahmen/ advertising revenues.
Wir nutzen das Lexware buchhalter neu. Damit ich beim buchen dieser Rechnungen nichts falsch mache, habe ich nach den bisherigen Belegen geschaut, um zu schauen wie unser Buchhalter diese Eingangsrechnungen verbucht hat.

Er hat diese Belege als Wareneingang aus Drittland steuerbar unter der Kontennummer 3551 verbucht.
Da bin ich etwas verwirrt???
Die Werbeanzeigen stellen doch keine Waren dar sondern eine Dienstleistung aus dem Drittland. In diesem Fall müsste sonst auch eine Einfuhrumsatzsteuer anfallen.

Müsste die Buchung nicht wie in diesem Beispiel lauten:
Eingangsrechnung aus Drittland für TV Werbeanzeigen i.H.v 500€ netto ohne Ust-Ausweis

4600 Werbekosten 500 an 1200 Bank 500
1577 Abziehbare Vorsteuer nach § 13b UStG 19 % 95 an 1787 Umsatzsteuer nach § 13b UStG 19 % 95

Ich wäre für eine Hilfestellung sehr dankbar.

Was willst du hier denn mit § 13b UStG? Der gilt nur für Umsätze und Bezüge innerhalb der EU und die Türkei gehört nicht dazu. Also hier ohne Vorsteuerabzug buchen (es ist ja auch nichts auf der Rechnung ausgewiesen).
Ob hier unter Umständen aus anderen Gründen Vor- und Umsatzsteuer zu buchen wäre, musst du den Steuerberater fragen - es könnte sein, dass hier Ort der Leistung in Deutschland ist. Dann müsste aber - soweit mir bekannt ist - der Lieferant in der Türkei eine Rechnung mit Ausweis der deutschen Mehrwertsteuer stellen. Dazu müsste er in Deutschland registriert sein. Dies ist aber eine Steuerfrage, die dir nur dein Steuerberater beantworten kann.
Ohne Ausweis der deutschen Umsatzsteuer kannst du bei einer Rechnung aus einem Drittland keine Vorsteuern ziehen, Reverse Charge gilt nicht bei Drittländern.

Als Konto würde ich mir hier - da es ja Eingangsleistungen für Eure Leistungen ist, ein Konto im Bereich 3100 ff. vorstellen. Ein Konto im Bereich 4000 ff. würde ich hier nicht sehen.

Hi tutsmedia,

irgendwie werde ich aus deinem Post nicht schlau: An Anfang sprichst Du von Werbeeinahmen und weiter unten von Werbeanzeigen. Was denn nun? Bekommst Du Werbeeinnahmen oder zahlst Du für Werbeanzeigen? Zu §13 b hat Ecrivain schon alles weitere gesagt, auch zum Thema Steuerberater, der kann Dir auch das korrekte Konto für den SKR03 nennen.

Wareneingang ist es in keinem Fall, ausser wir würden von dinglichen Waren sprechen wie z.B. beim Kauf einer Werbeanzeigetafel (die man sich in den Garten oder vor den Laden stellen kann). Das wäre aber auch dann kein Wareneingang sondern eher in der Kostenecke (4600) anzusiedeln. Wareneingänge in der Gruppe 3 bucht man vor allem für Waren die dem Weiterverkauf dienen. Würde man eine Ware die man erst als Ware zum Weiterverkauf eingekauft hat, selbst verbrauche, wäre dieser Eigenverbrauch auch wieder entsprechend zu buchen.

Richtig, Waren sind es nicht, aber Leistungen, die für die erbrachten Leistungen direkt zuordenbar sind. Und diese werden nun einmal in der Kontengruppe 3100 ff. gebucht und nicht in den Betriebsausgaben 4000 ff. Genau für diese Fälle wurde die Kontengruppe 3100 ff. eingerichtet.

Hallo
danke für die Antworten.
Ich habe den Sachverhalt nicht klar dargestellt. Ich versuche es nochmals genauer zu beschreiben.
TV-Anzeigen über türkische Sender (Das Programm richtet sich an in Europa lebende Türken).
Das heißt, der türkische Sender (Drittland) erbringt durch seine TV- Anzeigen für uns eine Leistung im Inland (Deutschland).
Für diese empfangene Dienstleistung erhalten wir Rechnungen.


Die § 13b UStG Regelung gilt auch für Bezüge aus Drittländer. Der Unternehmer im Inland schuldet dafür Umsatzsteuer, da diese Leistung in Deutschland Umsatzsteuerpflichtig ist - kann aber diese als Vorsteuer abziehen. Hier werden aber andere Konten berührt. In meinem Beispiel habe ich die falschen angegeben. Im Internet habe ich weiter recherchiert. Die Buchungen für empfangenen Dienstleistungen aus Drittländer sollte wie folgt aussehen

Buchung Drittland

Buchung SKR03:

  1. 3125 – Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers 19% VSt und 19% USt 500,00 an 1200 - Bank 500,00
  2. 1577 – Abziehbare Vorsteuer 19% nach § 13b UStG = 95,00 an 1775 – Umsatzsteuer nach § 13b Abs. 2 Nr. 1 u. 5 UStG = 95,00

Da hast du Recht, dass hier ein Konto im Bereich 3100ff. in Frage kommt.

Das ist natürlich richtig. Ich sehe, dass ich mich in meiner Antwort etwas zu sehr auf die Waren eingeschossen habe. Danke für die Ergänzung.

Hallo tutusmedia,

also mit der von dir zitierten Vorschrift § 13b Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 5 UStG habe ich bei dir Probleme.
In beiden Vorschriften wird von Lieferungen gesprochen, nicht von Leistungen. Dies ist aber ein großer Unterschied. Und für § 13b Abs. 1 UStG (hier ist von Leistungen die Rede) müsstest du prüfen, ob diese im Inland umstatzsteuerpflichtig sind.

Du solltest einmal deinen Steuerberater konsultieren.