Buchung von B2C-Drittlandsumsätzen nicht möglich

Auf elektronischem Wege erbrachte sonstige Leistungen sind am Sitz bzw. Wohnort des Leistungsempfängers steuerbar, ohne, dass es auf eine Unternehmereigenschaft ankommt. Die deutsche Umsatzsteuer ist auf solche Umsätze daher nicht anwendbar.

Rechtsgrundlage dafür ist §§ 1 Abs. 1, 3a Abs. 5 S. 2 Nr. 3 UStG.

Ich habe bei der Rechnungserstellung per API für B2C-Drittlandsumsätze daher entsprechend thirdPartyCountryService angegeben, doch die API lehnt die Erstellung ab. Der Kundendienst antwortet auf Nachfrage, das sei nur bei Firmenkunden möglich und verwies mich auf folgenden Artikel:

Danach müsste ich die Rechnung falsch als „Ausfuhrlieferungen in Drittländer“ anstatt als „Dienstleistungen an Drittländer“ anlegen. Am Ende landet die Rechnung also in Konto SKR-03 8200 oder 8120. Das richtige Konto wäre aber SKR-03 8338. Die einzige Möglichkeit, das richtig zu buchen wäre, den Kunden falsch als Geschäftskunde („Firmenkunde“) anzulegen und steuerfreie Rechnungen zu erlauben.

Jetzt bin ich einigermaßen verwirrt: Wie kann es sein, dass Lexware Office die Rechtslage hier nicht kennt und davon ausgeht, dass die deutsche Umsatzsteuer anfiele, wenn der Kunde im Drittland kein Unternehmer ist?

Habe ich irgendeine andere Möglichkeit, das korrekt einzubuchen, außer den Nicht-Geschäftskunden fälschlicherweise als Geschäftskunden anzulegen?

Lexware macht das schon richtig. Dienstleistungen für Privatpersonen sind grundsätzlich steuerbar:

Besteuerung von Dienstleistungen an Privatkunden im Drittland - IHK Ulm

Erbringt also ein Unternehmen aus Deutschland eine sonstige Leistung, die der Grundregel unterliegt an einen Privaten Abnehmer außerhalb der EU, ist die Leistung mit der deutschen Umsatzsteuer abzurechnen.

Es gibt einige wenige Ausnahmen, die von der IHK Ulm näher beschrieben werden. Im Zweifelsfall musst du einen Steuerberater fragen.

Nein, das ist leider falsch. Auch der IHK-Artikel ist leider unvollständig und damit irreführend. Zugegebenermaßen ist auch das Umsatzsteuergesetz traditionell etwas verrwirrend. Doch auf elektronischem Wege erbrachte sonstige Leistungen an Nicht-Unternehmer unterliegen eindeutig nicht der deutschen Umsatzsteuer:

§ 3a Abs. 5 UStG

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass gibt Auskunft darüber, was solche sogenannten auf elektronischem Wege erbrachten sonstigen Leistungen sind. Das ist ziemlich viel: Darunter fällt etwa Webhosting, wohl eine der häufigsten solchen Leistungen:

Entsprechend schreibt auch die IHK Frankfurt a. M. richtigerweise:

  1. Privatkunden

Werden elektronische Dienstleistungen an Privatkunden erbracht, gilt seit 1. Januar 2015 ebenso wie bei Unternehmenskunden das Bestimmungsortprinzip. Das heißt elektronische Dienstleistungen an Nichtunternehmer sind seither nicht mehr im Sitzstaat des Dienstleisters der Umsatzsteuer zu unterwerfen, sondern im Sitzstaat des Kunden.

Vielleicht möchtest du die Art deiner elektronisch erbrachten Leistung näher beschreiben? Interessant sind die Tatbestände gemäß (6), die steuerbar sind.

Wenn deine Leistung nicht steuerbar ist, handelt es sich um einen seltenen Spezialfall, mit dem du nicht zur Zielgruppe von Lexware Office gehörst. Das Programm vereinfacht hier und da und biete nicht für jeden denkbaren Fall eine Lösung.

Unabhängig davon: dann lege deinen Privatkunden im Drittland halt als Firmenkunden an. Wenn deine Leistung nicht steuerbar ist, ist das einem Prüfer egal. Ist sie aber steuerbar, bist du ohnehin für die Falschangabe verantwortlich.

Nein, das ist kein seltener Spezialfall. Anders als sevdesk sieht Lexware Office sieht solche Leistungen ausdrücklich vor und hat dafür den taxSubType electronicServices eingeführt. Der Fehler liegt nur darin, dass Lexware fälschlicherweise davon ausgeht, dass die Rechtslage ausschließlich dann gilt, wenn der Nicht-Geschäftskunde seinen Wohnsitz nicht im Inland, aber in einem EU-Staat hat.

Das Anlegen des Privatkunden als Geschäftskunden ist leider die einzige Möglichkeit, ja, aber natürlich suboptimal, weil dazu die Software umprogrammiert werden muss.

D. h. eine manuelle Änderung des SKR-03-Kontos ist wohl nicht möglich, richtig?

Eine elektronische Dienstleistung - Details hast du noch immer nicht verraten - an einen Privatkunden in einem Drittland? Wenn das nicht selten ist, weiß ich auch nicht. Und wenn doch, dürften das Unternehmen sein, die mit einer Fullblown-Buchhaltung arbeiten, die keinen Buchungsbeschränkungen unterliegt.

Nein.

Lexware Office kennt auf elektronischem Wege erbrachte sonstige Leistungen, daher kann es denklogisch kein seltener Spezialfall sein, den Lexware Office nicht kennt:

Der Fehler ist nicht technischer, sondern rechtlicher Natur.

Da du keine Auskunft über die Natur deines Geschäftes erteilen möchtest, kann und möchte ich deine Ausführungen inhaltlich nicht bewerten.

Es geht in diesem Thema auch nicht über die Natur meines Geschäftes, sondern darum, dass auf elektronischem Wege erbrachte sonstige Leistungen am (Wohn)sitz des Leistungsempfängers steuerbar sind. Es kommt weder darauf an, ob dieser Leistungsempfänger ein Geschäftskunde ist, noch, ob er aus dem EU-Ausland oder aus einem Drittstaat stammt.

Folglich handelt es sich um einen Fehler in Lexware Office, der offenbar leider nur dadurch umgangen werden kann, dass man den Kunden als Geschäftskunden anlegt, wodurch man die Schnittstellen bis zur Behebung des Fehlers umprogrammieren muss. Meine Hoffnung war, dass man diesen Fehler einfacher beheben könnte.

Es kommt aber auf die Art der Leistung an.

Nein, da irrst Du leider.

Es ist zwar richtig, dass eine sonstige Leistung grundsätzlich im Inland steuerbar ist, weil das Gesetz auf den Ort des Unternehmers bzw. seine Betriebsstätte abstellt (§ 3a Abs. 1 UStG). Seit dem <Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften> mit Inkrafttreten am 1. Januar 2015 (also vor fast genau zehn Jahren) gilt dieser Grundsatz jedoch nur noch eingeschränkt.

Denn seitdem sind auf elektronischem Wege erbrachte sonstige Leistungen gegenüber einem Nichtunternehmer stets an dessen Wohnsitz steuerbar, ohne dass es darauf ankommt, ob der Kunde seinen Sitz im EU-Ausland oder in einem Drittstaat hat (§ 3a Abs. 5 Satz 1 UStG).

Ich muss mich natürlich nur dahingehend korrigieren, dass bei Unternehmern die Rechtsgrundlage § 3 Abs. 2 UStG mit einigen Ausnahmen ist. Für Privatkunden hingegen ist die Sache einfacher, weil, wie erwähnt, stets ihr Sitz maßgeblich ist, so es um auf elektronischem Wege erbrachte sonstige Leistungen geht.

Im Ergebnis ändert sich aber nichts – Lexware Office setzt für die Nichtanwendbarkeit der deutschen Umsatzsteuer einen Geschäftskundenkontakt voraus, obwohl elektronisch erbrachte Dienstleistungen (siehe Art. 7 MwStVO) nicht im deutschen Inland steuerbar sind und Lexware Office diesen Steuerfall bereits ausdrücklich kennt (taxSubType „electronicServices“).