Hallo, ich bin kurz vor´m Verzweifeln. Während ich viele Dinge, zum Beispiel Software und Konzessionen oder Dienstleistungen nach 13b buchen kann, so dass die UST im Reverse Charge Verfahren richtig gebucht wird, ist mir dies bei der Betriebsausstattung nicht möglich.
Lexware schlägt „innergemeinschaftlicher Erwerb“ vor mit dem Buchungskonto 5425 (SKR04) - allerdings ist dies das Konto für Material/Waren, was meiner Meinung nach bei einer Betriebsausstattung (es ist ein Pen-Display, netto ca. 1.200€) so gar nicht passt.
Ich frage mich halt, warum ich nicht ein „normales“ Anlagekonto nehmen kann und dann EU Reverse Charge auswähle… ?
Stattdessen schlägt der KI Bot von Lexware mir vor, 3 Belege zu erstellen. Einen auf 5425, eine Ausgabenminderung und dann in meinem gewünschten Anlagekonto verbuchen.
Halluziniert der Bot, oder ist das korrekt?
Viele Grüße,
Lars
Auszug des Gesprächs mit dem KI Bot:
Frage:
Wenn ich innergemeinschaftlicher Erwerb in die Kategorie schreibe, sagt Lexoffice das Konto 5425, aber das Pen Tablet ist doch kein Material/Waren oder?
Lexware Office Bot • AI Agent:
Für die korrekte Kontierung des Pen Tablets aus Spanien als innergemeinschaftlichen Erwerb im SKR04 gehen Sie wie folgt vor:
- Erfassen Sie einen Ausgabenbeleg mit der Kategorie „Innergemeinschaftlicher Erwerb“ für den Nettobetrag. Dies bucht auf Konto 5425 und erfasst den umsatzsteuerlichen Aspekt korrekt.
- Erstellen Sie einen zweiten Beleg als „Ausgabenminderung“ auf die Kategorie „Wareneinkauf“ mit Steuerart „Keine“. Dies gleicht die Position für den Wareneinkauf in der EÜR aus.
- Erfassen Sie einen dritten Ausgabenbeleg auf eine passende Anlagevermögen-Kategorie (z.B. für Büroausstattung) mit Steuerart „Keine“.
Beim Speichern des letzten Belegs werden Sie gefragt, ob Sie die Ausgabe als Anlage abschreiben möchten. Bestätigen Sie dies, wenn das Pen Tablet als GWG qualifiziert.
Frage:
Ich muss 3 Belege erstellen???
Lexware Office Bot • AI Agent
Ja, für die korrekte Kontierung eines Pen Tablets aus Spanien als innergemeinschaftlichen Erwerb im SKR04 müssen Sie tatsächlich drei Belege in Lexware Office erstellen. Hier ist die Vorgehensweise:
- Erfassen Sie einen Ausgabenbeleg mit der Kategorie „Innergemeinschaftlicher Erwerb“ für den Nettobetrag.
- Erstellen Sie einen zweiten Beleg als „Ausgabenminderung“ auf die Kategorie „Wareneinkauf“ mit Steuerart „Keine“.
- Erfassen Sie einen dritten Ausgabenbeleg auf eine passende Anlagevermögen-Kategorie (z.B. für Büroausstattung) mit Steuerart „Keine“.
Beim Speichern des letzten Belegs werden Sie gefragt, ob Sie die Ausgabe als Anlage abschreiben möchten. Bestätigen Sie dies.
Ordnen Sie anschließend alle drei Belege dem entsprechenden Bankumsatz zu.
Entspricht dies dem, wonach Sie gesucht haben?
Frage:
Wenn ich eine Dienstleistung oder zum Beispiel Konzession/Lizenz aus der EU beziehe, muss ich doch auch nur 1 Beleg machen , wieso geht das nicht mit dem Tablet?
Lexware Office Bot • AI Agent
Der Unterschied liegt in der Art des erworbenen Guts. Bei einem Pen Tablet handelt es sich um ein Anlagegut, während Dienstleistungen oder Lizenzen keine Anlagen sind. Für Anlagegüter aus der EU müssen Sie in Lexware Office drei Belege erstellen, um den innergemeinschaftlichen Erwerb, die Anlagenbuchung und die Umsatzsteuer korrekt zu erfassen. Bei Dienstleistungen oder Lizenzen reicht ein Beleg aus, da diese nicht als Anlage verbucht werden müssen.
Für Kategorien wie „Innergemeinschaftlicher Erwerb“ oder „Fremdleistungen §13b“ ist in Lexware Office keine Belegaufteilung möglich, daher sind separate Belege erforderlich.