Urlaubsgruppe - Unterjähriger Austritt

Hallo Community,

ich benötige heute einmal eure Unterstützung um mich in meiner Meinung zu bestätigen oder eine andere Lösung zu finden.

Ich arbeite bei uns im Hause mit dem Programm LEXWARE premium 2018 Version 18.03. Hierbei arbeite ich hauptsächlich mit den Programmteilen Lohn + Gehalt und Fehlzeiten.

Nun zu meinem Thema: Für die Urlaubsberechnung bei Unterjährigem Ein- oder Austritt haben wir eine „Pro-rata-temporis“-Regelung. D.h. der Urlaubsanspruch für das Jahr des Ein- bzw. Austritts wird nur zeitanteilig gewährt (unter Berücksichtigung der Regelungen des BurlG), sprich grundsätzlich wird der Jahresurlaubsanspruch gezwölftelt und mit den vollen Monaten der Unternehmenszugehörigkeit multipliziert. Ausnahme: Austritt nach dem 30.6. eines Jahres. Hier hat ja der Mitarbeiter den Anspruch auf den vollen gesetzlichen Mindesturlaub zzgl. dem enstsprechenden Anteil am - über den Mindesturlaub hinausgehenden Teil - des Gesamtanspruchs.

Bei der Anlage einer Urlaubsgruppe habe ich in dem Punkt „Urlaubsanspruch“ bei dem Unterpunkt „Eintritt / Austritt“ die drei Auswahlmöglichkeiten 1. Zwölftelung, 2. Voller gesetzlicher Urlaubsanpruch und 3. Voller Urlaubsanpruch lt. Urlaubsgruppe. Punkt 3 scheidet bei uns aus.

Nun zu meinem Verständnis der Berechnungsweisen zu 1. und 2.:
zu 1.) Bei dieser Berechnungsmethode wird der Gesamturlaubsanspruch gezwölftelt und mit den Monaten der Betriebszugehörigkeit multipliziert. Dies ist bei einem Austritt bis zum 30.6. in Ordnung. Danach berücksichtigt diese Methode jedoch den Anspruch auf den gesamten Mindesturlaub nicht.

zu 2.) Bei dieser Berechnungsmethode wird bei Austritt nach dem 30.6. nur der ungekürzte Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub berücksichtigt, es erfolgt jedoch keine zeitanteilige Berücksichtigung des betrieblichen Mehrurlaubs.

Ergo: Die Konsequenz besteht darin, dass ich - egal welches Berechnungsmethode ich wähle - den Urlaubsanspruch zum Zeitpunkt des Ausscheidens manuell - mittels Korrektur des Urlaubskontos - vornehmen muss.

Liege ich mit dieser Meinung richtig oder gibt es eine andere Lösung?

Vielen Dank im Voraus für eure Lösungsvorschläge.

Hallo Dozent 50,

herzlich Willkommen in der Community. :slight_smile:

Korrekt, hier bleibt leider nur die manuelle Korrektur. Eine andere Möglichkeit ist mir dazu leider nicht bekannt. :frowning:

Hallo lex-forum.net Team,

vielen Dank für die schnelle Antwort :slight_smile:

Kann man nun mal Nichts machen.

Schöne Grüße aus Wuppertal
Dozent 50

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