Korrekturabrechnung in 2016

Guten Morgen,

ich muss für einen ausgeschiedenen Mitarbeiter eine Einmalzahlung für Oktober 2016 (Austrittsmonat) abrechnen.

Betrag habe ich auch bereits erfasst; also Wechsel des Abrechnungsjahres und dann über den Korrekturmodus
in den Oktober 2016.

Ist meine Annahme richtig, dass alles weitere (Meldungen) mit der aktuellen Oktoberabrechnung 2017 erfolgt,
oder muss ich noch etwas beachten?

Vielen Dank im voraus!
Elhele

Hallo Elhele,

genau so ist es. Etwaige Nachforderungen bzgl. SV werden mit dem nächsten Beitragsnachweis gemeldet.

Evtl. hilft Dir auch diese FAQ dazu weiter: https://www.lexware.de/support/faq/produkt/lohn-gehalt/2017-v21-51/faq-beitrag/nachzahlungen-an-ausgetretene-mitarbeiter/

Soweit alles verständlich? :slight_smile:

Hallo Steve,

vielen Dank für die schnelle Hilfe!

Bezüglich der Steuerdaten muss ich mich aber noch mal vergewissern, dass ich das richtig verstanden habe.

Mit Monat der Einmalzahlung ist doch immer noch der Oktober 2016 gemeint, oder?
Dann wäre ja klar, dass als Hauptarbeitgeber abrechnet werden muss, da der Mitarbeiter zum 31.10. 16 ausgeschieden ist.

Diese Eingabe in den Stammdaten des Mitarbeiters muss ich aber im aktuellen Jahr vornehmen, oder?

Viele Grüße
Elhele

Hallo Elhele,

ja, natürlich. :slight_smile: Wenn die Einmalzahlung da stattgefunden hat.

Das kommt drauf an. Wenn Ihr zum Zeitpunkt der Zahlung der Hauptarbeitgeber gewesen seid, dann ja. Wenn Ihr Nebenarbeitgeber gewesen seid, dann trifft der erste Punkt in der FAQ zu, sollte der MA dann bereits eine neue Stelle bei einem anderen AG haben/gehabt haben.

Auch hier kommt es drauf an, wann die Zahlung tatsächlich stattgefunden hat. Die Angabe bezieht sich immer auf den Zeitraum der Einmalzahlung. Also wann wurde das Geld gezahlt?

Guten Morgen Steve,

ich glaube, wir reden aneinander vorbei.

Ich muss für den Mitarbeiter, der am 31.10.2016 ausgeschieden ist, jetzt - im Oktober 2017 -
rückwirkend noch einen Einmalbezug erfassen, abrechnen und dann natürlich auch zahlen.

Zahlung erfolgt also jetzt erst, d. h. also, wenn der ehemalige Mitarbeiter nun Oktober 2017
in einem neuen Arbeitsverhältnis steht, muss ich als Nebenarbeitsgeber abrechnen?

Gruß
Elhele

Hallo Elhele,

nach meinem Verständnis, ja.