Facebook Rechnung

Hallo, ich habe Probleme mit einer Facebook Rechnung (Buchhalter plus Lexware, SKR 04):

Im Dez 2017 habe ich eine Rückstellung für eine Facebook Leistung gebucht: Werbekosten 6600 an sonstige Rückstellungen 3070.
Im Januar bekam ich von Facebook die Rechnung, dabei habe ich festgestellt, dass es eine innergem. Leistung i.V.m. §13b UStG war.
Die Rückstellung wurde wie folgt aufgelöst: 3070 Rückstellungen an Bank 1700 und abziehbare Vorsteuer §13b Konto 1407 an USt gem.§ 13b Konto 3837.


Jetzt mein Problem: in der USt Voranmeldung ist nur der Vorsteuerbetrag, nicht aber der USt Betrag enthalten, wodurch meiner Meinung nach der VSt Abzug zu hoch ist. In der Summen- und Saldenbilanz sind richtigerweise beide Beträge enthalten :unamused:

Was habe ich falsch gemacht und wie kann ich es korrigieren ?

Du hast vereinfachend gebucht und damit die Steuerbuchungen unmöglich gemacht.

Rückstellungsverbrauch muss immer über die GuV gebucht werden, es gibt da gesonderte Konten einmal für Auflösung wegen Verbrauch und zum anderen Auflösung wegen Nichtverbrauch (wenn also die Rückstellung höher war als der tatsächliche Aufwand laut Rechnung).

Als zweiten Schritt buchst du dann die Rechnung ganz normal ein, wobei du bei innergemeinschafltichen Lieferungen/Leistungen immer über die Konto 3xxx gehen musst, sonst klappt es nicht mit der Steuer.

Erst einmal vielen Dank für deine Antwort.

So ganz verstehe ich sie aber leider nicht :frowning: .

Der Werbeaufwand ist 2017 entstanden und gehört insofern auch wirtschaftlich ins Jahr 2017, muss also den Gewinn des Jahres 2017 mindern. Da weder die Höhe bekannt war und auch keine Rechnung vorlag, habe ich die Rückstellung gebildet.

Da die Rechnung ja noch nicht vorlag, darf m. E. in 2017 keine Vorsteuer geltend gemacht werden. Bezüglich der USt habe ich folgendes gelesen: „Die Umsatzsteuer entsteht im Reverse-Charge-Verfahren nach derzeitiger Rechtslage mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch mit Ablauf des der Ausführung der Leistung folgenden Kalendermonats“. Somit war in 2017 weder USt noch Vorsteuer zu buchen.

Dies alles habe ich m. M. nach durch die Buchung 6600 Werbekosten an 3070 sonstige Rückstellungen erreicht. Was habe ich denn hier vereinfachend gebucht und damit die Steuerbuchung unmöglich gemacht? Oder: wie hätte ich in 2017 buchen sollen? Das Konto 5923 Sonstige innergemeinschaftliche Leistung i.V.m. § 13b UStG wäre denkbar, ist aber auch nur ein Aufwandskonto und wird überwiegend nicht empfohlen, da dann anhand der Konten nicht mehr nachvollzogen werden kann, wofür die Aufwendungen entstanden sind (mal ganz abgesehen davon, dass ich in 2017 noch gar nicht wusste, dass es sich um eine innergemeinschaftliche Leistung handelt).

Nach Erhalt der Rechnung in 2018 habe ich die Rückstellung aufgelöst. Die Auflösung der Rückstellung darf natürlich nicht noch einmal den Gewinn mindern. Deine Antwort, dass ich in 2018 die Rechnung nun ganz normal einbuchen soll, verwirrt mich daher, da ich den Werbeaufwand dann 2 x gewinnmindernd gebucht habe, nämlich einmal in 2017 und jetzt erneut in 2018. Das kann m. E. nicht sein.

Hinweis am Rande: Da sich in 2018 herausstellte, dass die Rückstellung etwas zu hoch war, habe ich die Differenz selbstverständlich über 4930 Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen gebucht. Dies habe ich bei meiner Fragestellung nicht erwähnt, da diese Buchung für die Lösung meines Problems unbedeutend ist und den Sachverhalt nur komplizierter gemacht hätte.

Dass ich allerdings irgendwo etwas falsch gebucht haben muss, ist mir natürlich bewusst, weil sonst die Voranmeldung ja stimmen müsste :slight_smile:.

Ist ja auch richtig - du hast hoffentlich die Rückstellung nur netto gebildet. Damit hast du den Aufwand ja auch 2017 erfasst. Nur die Abwicklung 2018 ist von dir falsch gebucht worden.

2017 bemängele ich nicht - du hast nur 2018 die Abwicklung verkürzt und damit bekommst du nun einmal keinen Ausweis in der Umsatzsteuervoranmeldung.
Noch einmal:
die Rückstellung wird aufgelöst durch eine Buchung 3070 an 7694. Damit hast du zunächst den Aufwand aus dem Vorjahr „neutralisiert“, da die Höhe ja nicht bekannt war. Um nun die „richtige“ Höhe zu bekommen, buchst du 5923 an Lieferant mit Steuerschlüssel 19%VSt/19%USt. Damit hast du den Differenzbetrag in der Ergebnisrechnung 2018 (Differenz aus Konto 5923 und 3070).

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Hallo Ecrivain,

vielen Dank. Mit deiner Hilfe konnte ich das Problem lösen und habe nun endlich auch eine „vernünftige“ USt-Voranmeldung :slight_smile: .

Nun verstehe ich auch deine Worte, dass ich vereinfachend gebucht habe. Es ist eben ein Unterschied, ob von Hand oder mit Hilfe eines Datenverarbeitungsprogramms gebucht wird :wink: .

Danke nochmals und einen schönen Abend noch!

LG Roger B.

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