Wechsel des Zeitraums bei einer EÜR

Hallo,

ich verwende Financial Office und würde gerne für das Unternehmen meiner Frau den Zeitraum für eine EÜR ändern.

Es wurden seit 2016 über das Programm bereits Gehälter erstellt.

Für die FiBu ist in den Stammdaten bisher 1. Januar bis 31. Dezember hinterlegt. Diese Daten werden mir nur hellgrau angezeigt. Wie kann ich den Gewinnermittlungszeitraum (genauer gesagt EÜR-Zeitraum) auf den Zeitraum 1. April bis 31. Dezember im ersten Jahr (=2016) verkürzen?

Vielen Dank vorab. Über die Suche habe ich leider keine Lösung gefunden :wink: .

Gruß

Sven

Kurz und knapp: nein, das geht nicht.

Habt Ihr denn mit dem Finanzamt gesprochen? Diese müssen dem Wechsel vorab zustimmen! Dann eine neue Firma anlegen, anders geht es nicht. Denkt dann aber auch daran, dass die Umsatzsteuer weiterhin entsprechend dem Kalenderjahr abgegeben werden muss, d.h. immer vom 1.1. bis zum 31.12.

Danke für die Antwort.

Das ist allerdings schade.

Es handelt sich um keine Umstellung eine Wirtschaftsjahres, sondern lediglich um eine Betriebsneueröffnung mit einem Rumpfwirtschaftsjahr.

P.S.: Umsatzsteuer ist kein (echtes) Thema, da meine Frau als Ärztin fast nur steuerfreie Umsatzerlöse erzielt und die (umsatzsteuerliche) Unternehmenseröffnung auch erst zum 1. April erfolgte.

Ist denn eine Nachbearbeitung in Excel (zwecks Änderung des Gewinnermittlungszeitraums in der Überschrift) der Einnahmen-Überschuss-Rechnung aus Lexware möglich?

Gruß

Sven

Wenn erst eröffnet wird, sieht es anders aus. Trotzdem solltet Ihr mit dem Finanzamt sprechen, denn ein abweichendes Wirtschaftsjahr sollte schon triftige Gründe haben. Dann dürft Ihr aber auch das erste Jahr nicht verkürzen - das Jahr dauert dann vom 1.4.2017 bis zum 31.3.2018.
Bei einer Neueröffnung ist für ein Rumpfwirtschaftjahr nur dann Raum, wenn Ihr beim Geschäftsjahr = Kalenderjahr bleibt. Dann endet das erste Wirtschaftsjahr am 31.12.2017.

Die EÜR müsst Ihr dann „händisch“ anpassen, wobei diese ja über Elster abgegeben werden muss! Dort könnt Ihr dann den Beginn 1.4.2017 angeben.

Und genau darum geht es :mrgreen:

M.E. ist ein abweichendes Wirtschaftsjahr bei einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG sowieso nicht möglich. Zumindest habe ich das noch nie gesehen. Das ist m.E. den Gewinnermittlungen nach § 4 Abs. 1 und § 5 EStG vorbehalten.

Ich werde dann die EÜR in Excel noch mal nacharbeiten :unamused:

Gruß

Sven