Sinn von Konto 1780 (SKR03) Umsatzsteuer-Vorauszahlungen

Hallo,

in Buchhalter kann man als Sollkonto ja Umsatzsteuer-Vorauszahlungen Konto 1780 auswählen. Was macht das eigentlich für einen Sinn?

  1. Kann das ja nicht in die Gewinnermittlung einfließen
  2. Der erste Umsatzssteuer-Vorauszahlung des Jahres ist ja immer vom Vorjahr. (letztes Quartal oder Monat)
    Bei der EÜR mit dem Zuflussprinzip müsste ja dann fast immer eine Differenz der Umsatzssteuererklärung und der Summe der Umsatzssteuer-Vorauszahlungen entstehen.

Irgendwie macht dieses Konto für mich keinen Sinn. Oder habe ich etwas übersehen?

Danke und viele Grüße
Karl

Ganz einfach - du musst doch am Jahresende die UStE machen und hierzu benötigst du die Summe der Vorauszahlungen (werden nämlich nicht automatisch aus der UStVA übernommen).
Bei Zahlung buchst du 1780 Soll an 1200 Haben, im Dezember (da ja noch nicht gezahlt) 1780 Soll an 1789 Haben.

Das Konto 1780 ist doch der EÜR zugeordnet - bei Bilanzierern darf dies nicht, da ist die Vorauszahlung immer eine Forderung an das Finanzamt, solange die Erklärung nicht den endgültigen Stand an das Finanzamt gegeben hat.

Danke für die Antwort.

Ganz einfach - du musst doch am Jahresende die UStE machen…

Ich habe bisher Anfang Januar die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für Dezember oder Q4 des Vorjahres gemacht und die UStE hat ein Bekannter, der sich damit auskennt gemeinsam mit der EÜR und der Einkommenssteuererklärung gemacht. Das war meistens so Juli des Folgejahres.


und hierzu benötigst du die Summe der Vorauszahlungen (werden nämlich nicht automatisch aus der UStVA übernommen).

Ich würde es logischer finden, wenn die UstE genauso laufen würde, wie die USt-Vorauszahlung, nur dass anstatt die USt eines Quartals oder Monats halt das ganze Jahr heran gezogen wird.
Bei der UStE würde es für mich am meisten Sinn machen, alle USt-Voranmeldungen des Jahres für das man die UStE macht, zu nehmen, aber da das letzte Quartal oder Monat erst im neuen Jahr gemacht wird, würde das dem Zuflussprinzip der EÜR widersprechen. Es sei denn, man würde die USt-Voranmeldung so früh im neuen Jahr machen, dass man sie noch ins alte Jahr übernehmen kann. Wir hatten da im VHS-EÜR-Seminar einen speziellen Fall, in dem man innerhalb von 10 Tagen vor oder nach Jahresende bei regelmäßigen Zahlungen diese ins jeweils andere Jahr übernehmen kann. Weiß aber gerade nicht, wie diese Regelung noch mal hieß.

Du mischt da einiges durcheinander. Die 10-Tage-Regelung kann maximal für die UStVA-Zahlungen Dezember/1. Quartal gelten, und dies nur für die Einnahmenüberschussrechnung, sofern
a) die Fälligkeit der Zahlung innerhalb des 10-Tage-Zeitraumes ist (was bei Samstagen und Sonntagen nicht mehr der Fall ist, da dann Fälligkeit erst am darauffolgenden Montag) und
b) die Zahlung auch innerhalb dieses Zeitraumes erfolgt. Zahlung ab dem 11. ist daher schädlich für diese Regelung.

Da die Umsatzsteuer auf keinen Fall innerhalb dieses Zeitraumes erklärt wird, fällt die Umsatzsteuer nicht unter diese Regelung (§ 11 EStG).

Etwas ganz anderes ist die Umsatzsteuererklärung. Hier gilt diese Regelung nicht, da feste Vorgaben zur Fälligkeit und Zahlung.

Da wäre ich aber sehr vorsichtig - das darf ein Bekannter nämlich nicht. Er macht sich strafbar wegen verbotener Steuerberatung! Ausnahme: es handelt sich um einen Angehörigen im Sinne von § 15 AO.

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