Rechnungen aus Drittland ohne Steuerausweis in USt-VA ausweisen?

Hallo,

ich habe mich letzte Woche mit einer Kollegin die in der Buchhaltung eines anderen Unternehmens sitzt über Wareneinkäufe und Dienstleistungen aus Drittländern unterhalten. Sie fluchte darüber einiges korrigieren zu müssen, weil Rechnungen aus den USA direkt netto verbucht wurden (also der abgebuchte Betrag wurde direkt gegen das entsprechende Aufwandskonto gebucht) und nicht nicht nach 13b. Laut ihr hätten diese Buchungen in Zeile 52/53 in der USt.-VA gemeldet werden müssen.

Für mich war das auch Neuland :blush:

Sie teilte daraufhin folgenden Link mit mir Reverse-Charge Verfahren Drittland bei sonstigen Leistungen woraufhin ich aus allen Wolken gefallen bin. Genau solche Fälle gibt es bei uns auch:

Rechnungen irgendwelcher Firmen in den USA über die Nutzung von „Webservices“ (irgendetwas was unsere Software-Entwickler nutzen).

Ist es richtig, dass ich diese Umsätze ohne jeglichen Hinweis auf Reverse-Charge, ohne eine Spur unserer USt.-Id oder deren Nummer und auch ohne Ausweisung einer Steuer (okay, da steht immer Tax $ 0.0 drauf), Rechnungsbetrag ist übrigens in $ ausgewiesen, wird meistens via PayPal in € direkt von unserem Konto abgebucht, in der USt.-VA melden muss?

Hallo Vanessa,

ich bin kein Steuerberater, aber Warenlieferungen aus dem Ausland (nicht EU) haben mit §13b in der Regel nichts zu tun. Sonstige Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmens ggf. schon. Konkret sollte dies für jeden Einzelfall geprüft werden. Denn was auf der Rechnung steht oder nicht kann im Zweifel egal sein, wenn die Rechnung z.B. nicht korrekt ausgestellt wurde. Relevant ist immer das, was das Gesetzt sagt, nicht was auf der Rechnung steht.

Daher rate ich hier zur Konsultation eines Steuerbüros um die jeweiligen Einzelfälle zu prüfen.

Dieser Rat ist auf alle Fälle richtig. Aber noch einige Hinweise:
bei Warenlieferungen greift in der Regel ja der Zoll schon zu und erteilt einen Zoll- und Abgabenbescheid (hier müssen ja auch die entsprechenden Transportpapiere vorliegen). Zoll und Einfuhrumsatzsteuer sind dann ja auch abziehbar. Daher keine Notwendigkeit für einen Einbezug in § 13b UStG. Bei Dienstleistungen, insbesondere hier IT-Dienstleistungen, greifen dagegen die Regelungen des § 13b UStG.

Danke euch für Antworten !

Wir haben in der Angelegenheit einmal bei unserem Finanzamt nachgefragt. Der Sachbearbeiter war überfragt :astonished:
Nach anfänglicher Skepsis tendierte er nach 15 Minuten und einem Blick in das UStG aber auch dazu, dass Dienstleistungen aus Drittländern wohl neuerdings als 13b Fall gemeldet gehören. Er riet uns eine verbindliche Auskunft einholen…

Davon rät uns unser Steuerberater aber aktuell ab. Aktuell können wir uns darauf berufen im guten Glauben zu handeln. Sollte sich das als falsch herausstellen, müssten wir erst ab Kenntnisnahme (wenn uns das FA dazu auffordert) handeln. Wenn wir die Auskunft aber jetzt einholen und uns mitgeteilt wird wir müssen das als 13b Fall behandeln, müssten wir wohl die letzten Jahre korrigieren…

Das allein reicht schon aus, um euch den „guten Glauben“ zu nehmen! Ausserdem gibt es - soweit mir bekannt - im Umsatzsteuergesetz keinen „Gutglaubensschutz“. Der Steuerberater ist in meinen Augen schlecht - er muss euch sagen können, wie das zu behandeln ist. Dafür hat er lange genug das Steuerrecht erlernen müssen. Wenn er jetzt - aus welchen Gründen auch immer - euch keine konkrete Antwort auf eine konkrete Frage gibt, ist das mindestens eine Minderleistung. Fragt ihn noch einmal - aus dem Gesetz kann er hier die Lösung ganz konkret herauslesen (so hat es zumindest meiner gemacht und eine Lösung präsentiert).

Hallo in die Runde,

mitgelesen … dazugelernt, das erfreut.

Schönes langes Wochenende und Grüße

Ingrid

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