Gewinnanteil einer GmbH & Co. KG am Jahresabschluss auf die variablen Kapitalkonten verbuchen

Hallo,

wie verbuche ich den Gewinnanteil einer GmbH & Co. KG am Jahresabschluss auf die variablen Kapitalkonten. (2 Konten Modell, 2 Kommanditisten je 50%)
Die Privatentnahmen/einlagen haben eine Kontonummer und können somit auf die variablen Kapitalkonten abgeschlossen werden.
Der Jahresüberschuss wird zwar berechnet ist aber keinem Konto zugewiesen. Über welches Konto kann ich den Jahresüberschuss auf die variablen Kapitalkonten KtoNr. hier: 881, 882 buchen?
Oder geht das nur nachdem ich den Jahresabschluss durchgeführt habe und ich dies als erstes im neuen Jahr dann aufteile?
Allerdings sollte es bei dem 2 Kontenmodell (festes Kapitalkonto, variables Kapitalkonto) keinen Jahresüberschuss in der Bilanz mehr geben, da dieser am Jahresende dann aufgeteilt wird!
Und bitte sagt mir nicht, dass das der Marktführer von Buchhaltungssoftware (ausser Datev) nicht kann! :open_mouth: :open_mouth:

Moin,

die Frage wurde auch im Lexware Forum gestellt. Ich lasse mal den Link dazu da: buchhaltung Standard / Plus - Verbuchung Gewinnanteil beim Jahresabschluss auf variable Kapitalkonten | Lexware Support Forum

Hallo,

abgesehen davon, dass dies im Buchhalter nicht möglich ist - die Gewinnverwendung ist ein Teil der Handelsbilanz, in der Steuerbilanz hat dies nichts zu suchen. Die Steuerbilanz und damit natürlich auch die zugehörige GuV enden immer mit dem Jahresüberschuss; alles andere ist Handelsrecht und nur machbar (über einige Änderungen in den Einstellungen, man muss aber schon viel Ahnung haben), wenn man in den Firmeneinstellungen auch zwei Bilanzen ausgewählt hat und damit die Periode 16 für Abweichungen zwischen Handelsbilanz und Steuerbilanz hat.

Hallo Ecrivain,

Du stellst ja keine Steuerbilanz auf, sondern zuerst eine Handelsbilanz, die Du dann nach dem Maßgeblichkeitsprinzip zur Steuerbilanz überleitest. Üblicherweise geschieht dies mit Hilfe einer Überleitungsrechnung, die neuerdings in die E-Bilanz-Zentrale integriert ist.

Zum Thema zurück: Normalerweise erfolgt die Gewinnverteilung durch Gesellschafterbeschluss - üblicherweise in der gleichen Versammlung, in der auch der JAB abgesegnet wird. Und nach Vorliegen des Protokolls wird vom Konto „Gewinnvortrag vor Verwendung“ umgebucht auf die entsprechenden Kapitalkonten.
Es kann sich hier also nur um die Fälle handeln, in denen die Gewinnverteilung bereits durch Satzung „festgezurrt“ ist. Das macht man aber höchstens bei reinen Personengesellschaften; ist als Gesellschafter eine Kapitalgesellschaft beteiligt, möchte man die Gewinnverteilung lieber „nach steuertaktischen Gesichtspunkten“ vornehmen. Bei feststehender Gewinnverteilung muss man halt den Weg über den Anhang und die Eröffnungsbilanz gehen. Einen Anbieterwechsel sollte einem das aber nicht wert sein, zumal es in der gleichen Preisklasse keinen gibt, der den §275 Abs. 4 HGB beherrscht.

Gruß
Rainer

Hallo Rainer,

danke für deine Antwort, ist ungefähr so wie ich es am Anfang gedacht hatte.
Wir waren bisher eine Freiberufler GbR und haben 2016 in eine GmbH & Co KG gewechselt (2 Kommanditisten 50%, Verwaltungs GmbH nur Haftung)
Im Gesellschaftervertrag steht dass am Jahresabschluss der Gewinn bzw. die Privatentanhmen/einlagen über die variablen Kapitalkonten abgeschlossen werden sollen/müssen.
Bei den Privatentnahmen/einlagen ist dies ja möglich aber eben beim Gewinn nicht. Dies hat mich dann eben ins Straucheln gebracht.
Wie gehe ich jetzt vor:
Die Bilanz mit Jahresüberschuss in die E-Bilanz übertragen und die Gewinnverteilung der Kommanditisten/Gesellschafter im Anhang aufführen.
Nach dem Jahresabschluss den Gewinnvortrag vor Verwendung über das 9000 Konto auf die variablen Kapitalkonten verbuchen, damit diese in der Eröffnungsbilanz sichtbar werden.
Muss dann die Eröffnungsbilanz auch an das Finanzamt übertragen werden, oder reicht der Anhang in der E-Bilanz?

Danke und Gruß

Peter

Was ich mache, spielt hier überhaupt keine Rolle!
Davon abgesehen, arbeite ich mit getrennten Handels - und Steuerbilanzen (also Buchungen in Periode 16). In meinem System habe ich auch einen Weg gefunden, die Sollzuführung für UG richtig in die Handelsbilanz zu bekommen - aber dies war zugegebenermaßen kompliziert und das werde ich hier nicht veröffentlichen.

Das ist der handelsrechtliche Weg, da das Programm dies einfach nicht kann! In der Steuerbilanz spielt das überhaupt keine Rolle. Hier ist die steuerliche Gewinnermittlung das Maß aller Dinge.

Da stört mich das Wörtchen „am“. Denn das würde bedeuten, dass kein Beschluss gefasst werden muss, wie verteilt wird. Es heisst aber nicht, dass dies schon bei Aufstellung des Jahresabschlusses berücksichtigt werden muss!

Aber macht, was Ihr wollt. Lexware kann das nicht, hier muss am Jahresanfang die Eröffnungsbilanz korrigiert werden.

@Pidy

Haben Dir die bisherigen Antworten weitergeholfen und Dein Anliegen klären können?

Hallo Peter,

die E-Bilanz machst Du ohne Gewinnverteilung. Das Konto „Gewinnvortrag vor Verwendung“ darf nicht einmal zugeordnet sein, wenn Du die E-Bilanz ohne Fehlermeldung absetzen möchtest.

Für die Gewinnverteilung möchte das Finanzamt eine Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung haben (auch elektronisch). Und diese greift auf den Gesamtgewinn zu.

Im Grunde gibt es seit 2016 (faktisch schon seit 2009) keine Einheitsbilanz mehr. Steuerbilanz ist die E-Bilanz und Handelsbilanz das, was unter „Berichte“ ausgespuckt wird. Da ein Nicht-Einzelunternehmer einen Anhang erstellen muss, ist die Handelsbilanz nach Word zu exportieren und oberhalb der Schlussbemerkung der Sermon einzhufügen. :bulb:

Gruß
Rainer