Korrektur steuerwerter Vorteil Firmenwagen bei Quicksteuer

Hallo,

ich erstelle jedes Jahr mit Quicksteuer unsere Steuererklärung.
In der Version 2016 ist erstmalig die Maske „Korrektur steuerwerter Vorteil Firmenwagen“ enthalten.

Mein Mann ist Consultant. Er hat einen Firmenwagen, den er privat nutzen darf. Der geldwerte Vorteil
beträgt 1 % des Listenpreises, 400 €.

Mein Mann hat nur ein Homeoffice und die Kunden. Er ist 2015 ca. 3 x zum Arbeitgeber (einfache Strecke ca. 200 km)
gefahren.

Der AG schlägt auf die Lohnabrechnung 400 € geldwerten Vorteil. Dieser wird versteuert.

Eine weitere Versteuerung von Fahrten nach der 0,03 % Regelung fällt nicht an. Denn es gibt ja keine Fahrten zum AG, nur das Homeoffice und die Kunden.

Nun sehe ich die Lage so: Mein Mann hat so gut wie nie Privatfahrten zum AG und kann daher gemäß Quicksteuer Make die 0,002 % Regelung anwenden.

Wird dadurch der geldwerte Vorteil von pauschal 400 € mtl. (4800 € / Jahr) gemindert?

Ich habe die Maske ausgefüllt. Sie führte in der Steuererklärung zu einer Steuerminderung. Aber im Steuerbescheid wurde nichts berücksichtigt. Noch nicht mal erwähnt, nicht abgelehnt, nichts.

In meinen Augen macht die pauschale Versteuerung von 400 € auch wenig Sinn. Der Beruf meines Mannes bringt zu 100 % Fahrten zum Kunden mit sich.
Da ist der Wagen ja kein Vorteil, sondern eine Pflicht. Dafür kann er ja nichts.

Am WE nutzen wir unseren Familienwagen (7 Sitzer Espace versus Kleinwagen 4 Sitzer).

Bin ich auf dem Holzweg? Habe ich die Maske falsch verstanden? Hat mein Mann schon die günstigste Versteuerung?

Dankeschön für die Hilfe!

Hallo Sandra,

die 1%-Regelung fällt immer in voller Höhe an, wenn die private Nutzung des Firmenfahrzeugs gestattet wird. Damit ist hier keine irgendwie geartete Kürzung möglich, da ihr den Wagen ja privat nutzt (Urlaub, Einkaufen, Freunde besuchen etc.). Nur wenn ihr nachweisen könntet (qualifziertes Fahrtenbuch), dass ihr keinerlei private Nutzung habt, könnte diese entfallen.

Etwas anderes sind die Fahrten zwischen Wohnung und 1. Arbeitsstätte. Hier hat aber der Arbeitgeber ja nichts zusätzlich über die 0,03%-Methode gerechnet, wie du selber schreibst. Also ist hier auch keine Kürzung entsprechend der 0,002%-Methode möglich. Solltet ihr die wenigen Fahrten im Jahr zum Arbeitgeber als Werbungskosten ansetzen, müsst ihr eine positive Korrektur anhand der 0,002%-Methode vornehmen (also hinzurechnen, damit die Werbungskosten entsprechend abgezogen werden können). Bei deinem Mann dürfte aber die 1. Arbeitsstätte in eurer Wohnung sein (wenn es überhaupt eine gibt), so dass weder die 0,03%-Methode, noch die 0,002%-Methode noch Werbungskosten in Form von Dienstreisen in Betracht kommen dürften. Genaueres kann euch hier nur ein Steuerberater sagen.

Gruß Ecrivain