lexoffice: unselbständiges geringwertiges Wirtschaftsgut aktivieren

Hallo!
Vielleicht weiß jemand Rat oder zumindest temporär ein Workaround.

Ich möchte Peripheriegeräte (externe Festplatte etc.) von geringem Wert buchen. Da diese nicht selbständig nutzbar sind, darf ich sie nicht nach § 6 Abs. 2 EStG sofort als Betriebsausgabe abziehen, sondern muss sie aktivieren und über 3 Jahre abschreiben.
Nun hat lexoffice das Konto sonstige Betriebs- und Geschäftsausstattung betraglich eingegrenzt. Ich kann hier erst WG ab 150€ (2017) einbuchen.

Hat jemand eine Idee, wie ich das umgehen kann?


Den Support habe ich vor einigen Tagen kontaktiert und keine Rückmeldung bekommen. So hatte ich mir das nicht vorgestellt. :imp:

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Hallo N00b,

Evtl. helfen dazu diese Diskussionen/Artikel weiter:

Bei letztem Link speziell der Auszug:

Eine Ausnahme hiervon bilden Kombinationsgeräte (z. B. Drucker, Fax, Kopierer in einem). Bei diesen liegt eine selbstständige Nutzungsfähigkeit vor, sodass sie losgelöst von der übrigen Anlage als geringwertige Wirtschaftsgüter behandelt werden können. Das Gleiche gilt für externe Datenspeicher, die unabhängig vom Rechner der Speicherung, dem Transport und der Sicherung von Daten dienen.

Bringt Dich das weiter?

Hi,

ich stehe vor dem selben Problem. Die Links bringen leider nicht viel weiter, da dies schließlich eine Lexoffice-spezifische Frage ist.
Nochmal das Problem, auf das N00b hingewiesen hat.

Nicht-selbstständige nutzbare Wirtschaftsgüter (z. B. Tastatur, Maus, Kabel) dürfen nicht nach GWG sofort abgezogen werden, sondern müssen als Anlage erfasst werden. Da die Beträge von solchen Kleinteilen aber meist unter 150 € liegen, ist dies in Lexoffice nicht möglich.

Wie kann das nun zu Fuß steuerlich korrekt in Lexoffice eingepflegt werden?

Vielen Dank

Auf meine Frage vom 11. September 2018 habe ich eine relativ patzige Antwort von Steve Rückwardt zu dem Thema erhalten und habe mich in der Folge der Lexoffice Vorgabe gebeugt.

https://lex-forum.net/viewtopic.php?f=28&t=5304&start=5

Meiner Interpretation des Gesetzestextes nach müsste man alle „nicht eigenständig nutzbaren“ Anschaffungen abschreiben. Lexoffice scheint das anders zu sehen und meines Wissens gibt es keinen Weg, das zu umgehen. Vielleicht gibt es ja tatsächlich eine Rechtsprechung oder ein ungeschriebenes Gesetz, das das ok ist. Vielleicht kann da mal jemand Licht ins Dunkel bringen.

Du musst hier zwei Dinge unterscheiden:
a) erstmalige Anschaffung und
b) Ersatzanschaffung

Nur bei a) muss aktiviert werden und dann muss beim entsprechenden Wirtschaftsgut hinzuaktiviert werden (kein neues Wirtschaftsgut anlegen). Bei b) hast du Sofortaufwand.

Die eigentliche Frage ist doch, wie man die hinzuaktivierung in Lexoffice umsetzt, wie wäre da Dein Vorgehen?

In den FAQ findest du auch einen Hinweis zur Bearbeitung von Anlagevermögen

Ich gebe auf :slight_smile:

Hm, was genau war denn an meiner Antwort patzig?

Habe nun mit meiner Steuerberaterin gesprochen und die meint, dass bei solch kleinen Beträgen das Finanzamt 'n Auge zudrückt. Hoffen wir mal, dass das stimmt. Ich leg für diese Aussage jedenfalls nicht meine Hand ins Feuer und keiner soll aufgrund dieser Antwort sich danach richten :unamused:

Also ich kann festgeschriebene Anlagen nur noch stornieren. Hinzuaktivieren gibt’s nicht.